ECLI:DE:BGH:2018:180718U5STR547.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 547/17 vom 18. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. J uli 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König , Dr. Berger , Köhler als beisitzende R ichter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreter in des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwalts chaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2017 hinsichtlich der Tat II.1.6 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den zu gehörigen Feststellungen, ausgenommen denjen i- gen zu den Verkaufsakten hinsichtlich der Taten II.1.1 bis 5 der Urteilsgründe, aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- h andlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: i- bens mit Betäubungsm itteln in sechs Fällen, davon in einem Fall mit Betä u- Jahren und zwei Monaten verurteilt; darüber hinaus hat es Einziehungsen t- 1 - 4 - scheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wenden si ch die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte beanstandet zudem das Verfahren. Das Rechtsmi t- tel des Angeklagten hat überwiegend, die vom Generalbundesanwalt vertret e- ne, au f die Tat 6 beschränkte Revi sion der Staatsanwaltschaft insgesamt E r- folg. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getro f- fen: Der Angeklagte nutzte zwischen Mai 2015 und dem 12. August 2015 ein vom Zeugen S . angemietetes Ein - Zimmer - Appartement im Hochparterre eines Mehrparteienhauses zum gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmi t- teln. Zu der Wohnung hatte auch der gesondert verfolgte J . Zugang, der ebenfalls von dort aus Betäubungsmittel jedenfal ls Haschisch und Mari hu a- na veräußerte. Das nur mit zwei Sofas und einem Tisch möblierte Appart e- ment diente keinen Wohnzwecken, sondern ausschließlich der Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften. In den Fällen 1 und 2 verkaufte der Angeklagte dem gesondert verfolgten K . zwischen Anfang Mai 2015 und Mitte Juni 2015 jeweils ein Gramm Marihuana zum Preis von je 10 Euro. Die Geschäfte wurden an der Wohnung s- tür des Appartements abgewickelt, indem der Käufer bei dem die Tür nur einen Spalt breit öffnenden Angeklagten daraufhin gegen Aushändigung von 10 Euro eine bereits abgepackte Konsu m- einheit von einem Gramm Marihuana übergab. 2 3 4 - 5 - In den Fällen 3 bis 5 verkaufte der Angeklagte dem gesondert verfolgten Ö . Marihuana zum Preis von je 10 Euro. Diese Verkäufe erfolgten in der Wohnung, da er dem Angeklagten persönlich bekannt war. Am 12. August 2015 wurde in dem Appartement eine Durchsuchung durchgeführt. Gegen 20:15 Uhr hatte sich die Zeugin Si . , die ihren Namen zunächst nicht nannte, telefonisch an die Polizei gewandt und mitgeteilt, dass sie in dem von ihr bewohnten Haus Beobachtungen gemacht habe, die auf e i- nen dort betriebenen Drogenhandel hindeuteten. Daraufhin b egaben sich B e- amte der örtlichen Polizeiinspektion zu dem Haus, machten die Zeugin Si . als Bewohnerin einer Wohnung im Kellergeschoss ausfindig und befragten sie zum Sachverhalt. Die Zeugin teilte mit, dass eine Wohnung im Erdgeschoss vermehrt von Per sonen aufgesucht werde, die sich dort regelmäßig nur wenige Minuten aufhielten und aus der starker Marihuanageruch dringe. Als sich die Polizeibeamten der von der Zeugin bezeichneten Wohnung näherten, nahmen sie ebenfalls starken Marihuanageruch und die St immen mehrerer Personen wahr. Da sie aufgrund dessen und der Angaben der Zeugin Si . davon au s- gingen, dass in der Wohnung mit Betäubungsmitteln Handel getrieben werde, beschlossen sie, diese wegen drohenden Beweismittelverlustes umgehend zu durchsuchen. Auf ihr Klopfen öffnete der Angeklagte die Tür einen Spalt breit und entgegnete in dem Bemühen, die Wohnungstür sofort wieder zu schließen, auf die Frage der Beamten, ob sie die Wohnung betreten dürften, dass dies olizeibeamten durch einen kräftigen Stoß gegen die Tür und das Einstellen eines Fußes in den Türrahmen Zutritt zur Wohnung verschafft hatten, ergab eine erste Umschau, dass kleine Griptü t- chen mit Marihuana auf dem Couchtisch, den beiden Sitzgelegenheiten u nd auf dem Fußboden verstreut lagen. Außerdem befand sich auf dem Tisch und auf 5 6 - 6 - dem Fußboden jeweils eine Feinwaage. Neben Letzterer waren zwei Plastikt ü- ten mit offensichtlich größeren Mengen Marihuana erkennbar. Daraufhin wu r- den gegen 20:45 Uhr Beamte des Kriminaldauerdienstes sowie des Rausc h- giftdezernats hinzugezogen, die an der weiteren Durchsuchung mitwirkten. Der Angeklagte hielt sich zum Durchsuchungszeitpunkt in der Wohnung mit den Zeugen Ö . und B . auf. In dem Appartement befanden sich ins g e- samt 250,49 Gramm Marihuanablüten mit einem Wirkstoffgehalt von 14,4 Pr o- zent, 107,5 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 3,19 Prozent s o- wie 30,17 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 85,9 Prozent (Fall 6), e- rialien (größere Kunststofftüten und Aluminiumfolien mit Marihuanaanhaftu n- ein Baseballschläger aus Holz rechts neben der Wohnungstür abgestellt. Fes t- stellungen zu den Eigentums - und Besitzverhältnissen und zu den Umständen der Platzierung des Baseball schlägers in der Wohnung vermochte die Stra f- kammer nicht zu treffen. a- i- nen Vorrat handelt, den der Angeklagte zum gewinnbringenden Verkauf vorrätig dem gesondert Verfolgten J . Wohnung heraus regelmäßig Betäubungsmittel an Endabnehmer veräußert. 7 8 - 7 - An einer Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat sich das Landgericht gehindert ge sehen, da nicht hinreichend sicher festzustellen gewesen sei, dass der in der Wohnung vorhandene hölzerne habe (UA S. 22). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei offengeblieben, wem der Schläger gehöre und wie und wann er in die Wohnung und an den konkreten Aufbewahrungsort gelangt sei. Möglicherweise sei er durch einen der zahlreichen Besucher oder von ei nem der häufig wechselnden Vormieter z u- rückgelassen worden. Die bloße Kenntnis des Angeklagten von dessen Vo r- handensein, auf die aus der offenen Aufbewahrung geschlossen werden könne, genüge nicht für die Annahme einer Zweckbestimmung zu Angriffs - und/oder Verteidigungszwecken, zumal es sich bei einem Baseballschläger originär um ein Sportgerät handele. II. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge weitgehend E r- folg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Soweit der Angeklagte wegen Handeltreib ens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen im Fall 6 in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, b e- gegnet die Annahme von sechs rechtlich selbständigen Handlungen durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. a) Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln s ind nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als 9 10 11 12 - 8 - eine Tat in Bezug auf die Gesamtmenge anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Septe mber 2012 4 StR 345/12, NStZ - RR 2013, 46; vom 29. Nove m- ber 1996 4 StR 561/96, NStZ 1997, 192, 193; vom 27. Mai 1997 4 StR 194/97, StV 1997, 471). Die Beurteilung, ob selbständige Rauschgif t- geschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind, ist zwar in er s- ter Linie Sache des Tatgerichts, dessen Wertung vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 3 StR 586/96; Beschluss vom 10. April 1997 4 StR 138/97, StV 1997, 470). Dabei ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zu einer Bewertung s- einheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 4 StR 67 /12, NStZ - RR 2012, 279, 280; vom 27. Mai 1997 4 StR 194/97, aaO). Liegen aber nach den Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für eine Bewertungseinheit vor, darf das Tatgericht da r- über ohne Erörterung nicht hinweggehen (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 4 StR 67/12, aaO; Urteil vom 24. Juli 1997 4 StR 222/97). b) So verhält es sich hier. Denn das Landgericht hat bei der im Urteil nicht erörterten Frage der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten ersich t- lich allein auf die festgestellten Verkaufs akte abgestellt und Umstände außer Betracht gelassen, die darauf hinweisen, dass diese sich auf den Vertrieb einer Gesamtmenge beziehen. Dies gilt zunächst für die Taten 3 bis 6. Denn diese Verkäufe von jeweils einem Gramm Marihuana fanden zu nicht näh er feststellbaren Zeitpunkten zw i- schen Anfang August und der Durchsuchung am 12. August 2015 statt, nicht ausschließbar also in enger zeitlicher Abfolge kurz vor der Durchsuchung. A n- gesichts der in der Wohnung sichergestellten Marihuanamengen hätte die 13 14 - 9 - Str afkammer in Betracht ziehen müssen, dass die in den Fällen 3 bis 5 erfol g- ten Verkäufe aus einem Vorrat herrührten, dessen Rest schließlich sicherg e- stellt wurde. Hierauf deuten auch die typischerweise für die Portionierung ve r- wendeten, bei der Durchsuchung ebenfalls sichergestellten Feinwaagen sowie das Verpackungsmaterial hin. Auch das beim Angeklagten aufgefundene Ba r- t- raum vor der Durchsuchung mehrfach kleine Konsumeinheiten nah eliegend nicht aus einzelnen Ankäufen, sondern aus einer größeren Menge veräußert hat. Auch in den Fällen 1 und 2 veräußerte der Angeklagte jeweils ein Gramm Marihuana, wobei die genauen Tatzeitpunkte im Zeitraum zwischen Anfang Mai und Mitte Juni 20 15 nicht feststellbar waren. Bei nicht ausschlie ß- bar in kurzem zeitlichem Abstand aufeinanderfolgenden Betäubungsmittelg e- schäften läge auch insoweit die Annahme einer Bewertungseinheit aufgrund einer einheitlichen Einkaufsmenge nahe. c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Schuldsprüche und der Ei n- zelstrafen hinsichtlich der Taten 1 bis 5 und entzieht der verhängten Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten die Grundlage. Der Aufh e- bung der Feststellungen zu den Verkaufsakten hinsichtlich dieser Taten bedarf es nicht; sie wurden rechtsfehlerfrei getroffen. Ergänzende Feststellungen, etwa hinsichtlich der Tatzeiten, sind möglich, sofern sie den nicht aufgehobenen Feststellungen nicht widersprechen. 2. Die Verurteilung des Angeklagten weg en Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 6 hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. 15 16 17 - 10 - a) Zwar muss das Revisionsgericht die Überzeugung des Tatgerichts vom Vorliegen eines Sachverhalts grundsätzlich hinnehmen. Zu prüfen ist aber, ob die tatrichterliche Überzeugung in den Feststellungen und in den sie trage n- den Beweiserwägungen eine ausreichende Grundlage findet. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragf ä- higen, verst andesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur eine Vermutung da r- stellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1 6. Juni 2015 2 StR 29/15, StV 2015, 740; vom 22. August 2013 1 StR 378/13, S tV 2014, 610; vom 12. Dezember 2001 5 StR 520/01, StV 2002, 235). b) Ausgehend hiervon hat das Landgericht seine Überzeugung, dass es sich bei allen in der Wohnung aufgefundenen Betäubungsmitteln um einen Vo r- rat des Angeklagten handelte, nicht tragfäh ig begründet. Nach den Feststellungen der Strafkammer nutzten sowohl J . als auch der Angeklagte die durch einen Dritten angemietete Wohnung im Tatzei t- raum (ausschließlich) zur Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften. Hierbei handelte der Angekl mit dem gesondert verfolgten J . ä- terschaft an den gesamten Betäubungsmitteln, andererseits für eine neben der des J . angenommenen Alleintäterschaft des Angeklagten sprechenden Bewertung des Beweisergebnisses durch das Landgericht steht dessen A n- nahme, bei den in der Wohnung befindlichen Betäubungsmitteln habe es sich insgesamt um einen Vorrat des Angeklagten gehandelt, aber nur bei dessen Allein - ode r Mittäterschaft in Einklang. Die Überzeugung, dass der Angeklagte allein - oder mittäterschaftlich mit J . handelte und damit der gesamte in der Wohnung aufgefundene Vorrat jedenfalls nach § 25 Abs. 2 StGB dem Ang e- 18 19 20 - 11 - klagten zuzurechnen wäre, hat sich die Strafkammer aber wie obige Ausfü h- rungen belegen gerade nicht gebildet. Auch die Darlegungen im Urteil zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten erörtern die Frage der Täterschaft nicht. Dem Senat ist eine solche Bewertung - mag sie im Er gebnis auch nicht fernliegen verwehrt, zumal sich aus dem Urteil außer der Auffi n- desituation keine Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte auch in den Handel mit (dem sichergestellten) Kokain verstrickt war, den das Landgericht ihm aber ebenfalls an lastet. 3. Die durch die Strafkammer getroffene Verfall - und Einziehungsen t- scheidung erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten den erweiterten Verfall in Höhe von 550 Euro gemäß §§ 73, 73d StGB aF ange ordnet hat, hat es unb e- rücksichtigt gelassen, dass seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2017 die Vorschri f- ten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) unter Berücksichtigung von Art. 316h EGStGB m aßgebend sind. Zudem begegnet die Einziehungsentscheidung durchgreifenden rechtl i- chen Bedenken. Denn das Landgericht hat die im Tenor unter III. Satz 2 g e- nannten einzuziehenden Gegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprec hung müssen diese aber im Urteilstenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2016 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88; vom 10. Ma i 2017 2 StR 117/17; vom 20. Juni 2007 1 StR 251/07, wistra 2007, 427, 428 ). Di e- sen Anforderungen wird die Einziehungsentscheidung nicht gerecht. 21 22 23 - 12 - 4. Auf die vom Angeklagten erhobene, auf eine Verletzung de s § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützte Verfa hrensrüge, mit der der Angeklagte sich g e- gen die Verwertung von Beweismitteln wendet, die im Zusammenhang mit der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung am 12. August 2015 erlangt wurden (Tat 6), kommt es angesichts der zu dieser Tat erfolgreichen Sachrüge des A n- geklagten nicht an. Der Senat verweist insofern jedoch darauf, dass die Annahme von G e- fahr im Verzug angesichts der Urteilsausführungen und der von der Revision vorgetragenen Umstände auf der Hand liegt. Entgegen der Auffassung der R e- vision lieg t auch keine relevante Zäsur darin, dass nach dem Betreten der Wohnung durch Beamte der örtlichen Polizeiinspektion weitere Beamte des Kriminaldauerdienstes und des Rauschgiftdezernats zugezogen wurden, die die Durchsuchungsmaßnahme fortsetzten. Die Beamte n waren nicht verpflichtet, hinsichtlich einer rechtmäßig auf Gefahr in Verzug gestützten und noch laufe n- den Durchsuchung eine richterliche Genehmigung zu erwirken (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 2 StR 23/16, NStZ 2017, 713). III. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam auf den Schuld - und Strafausspruch zu Fall 6 der Urteilsgründe beschränkt. Sie hat Erfolg, w o- mit der Einziehungsentscheidung auch auf das Rechtsmittel der Staatsanwal t- schaft die Grundlage entzogen wird. Denn die Beweis würdigung erweist sich, soweit das Landgericht eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG 24 25 26 - 13 - verneint hat, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Pr ü- fungsmaß stabs (vgl. BGH, Urte ile vom 22. März 2012 4 StR 55 8/11, BGHSt 57, 183, 186; vom 13. Juli 2016 1 StR 128/16, NStZ 2016, 670, 671; vom 22. November 2016 1 StR 194/16) als rechtsfehlerhaft. 1. Das Tatgericht ist gehalten, sich mit den von ihm festg estellten Tats a- chen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseina n- derzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Dabei muss sich aus den Urteilsgründen auch ergeben, dass die einzelnen B e- weisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende G e- samtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Septe m- ber 2001 2 StR 172/01, NStZ 2002, 48; vom 30. März 2004 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238, 239 mwN). 2. Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. a) Eine Bestrafung gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter bei der Tat eine Schusswaffe oder einen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Diese Zweckbestimmung, die von dem Bewusstsein, den Gegenstand g e- brauchsbereit mit sich zu führen, zu unterscheiden ist, braucht nicht im Hinblick auf die konkret b eabsichtigte Straftat getroffen worden zu sein, da § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG insoweit keine Verwendungsabsicht erfordert. Ausreichend ist vie l- mehr, dass die Zweckbestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbeg e- hung erfolgt ist (BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2010 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; vom 9. Oktober 1997 3 StR 465/97, BGHSt 43, 2 66, 270; Sost - Scheible, NStZ 1997, 396 ). 27 28 29 - 14 - Vielfach ergibt sich die Zweckbestimmung ohne weiteres aus den äuß e- ren Umständen; hierzu kann die Beschaffenheit des Gegenst andes ebenso zä h len wie seine sonstigen Verwendungsmöglichkeiten oder der Ort seiner Aufbewahrung (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99). Kommt bei einem Gebrauchsgegenstand die konkrete Möglichkeit in Betracht, dass ihn der Tät er aus anderen Gründen mit sich führt, so ist die A n- nahme zu begründen, er habe ihn zur Verletzung von Menschen bestimmt (BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2010 1 StR 5 9/10, NStZ 2011, 98, 99; vom 8. Januar 2014 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466, 467). Fehlt dage gen nach den Umständen des Falles ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Täter einen objektiv gefährlichen Gegenstand griffbereit mit sich führt, liegt die Annahme einer Zweckbestimmung i m S inne d es § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG regelmäßig n a- he (vgl. BGH, B eschluss vom 25. Mai 2010 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99). b) Dies ist hier der Fall. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewi e- sen, dass es sich bei dem Baseballschläger originär um ein Sportgerät und d a- mit um einen Gebra uchsgegenstand handelt. Im Rahmen der weiteren Würd i- gung hat es den konkreten Aufbewahrungsort des Schlägers jedoch nicht in die Gesamtabwägung zur Zweckbestimmung einbezogen. Danach lag die Möglic h- keit nicht nahe, dass der Baseballschläger aus anderen Grü nden als zum Ei n- satz bei den in der Regel nur an d e r Wohnungstür abgewickelten Betä u- bungsmittelgeschäften dort griffbereit abgestellt war. Denn nach den Festste l- lungen diente das spärlich möblierte Appartement nicht dem Wohnen und der damit regelmäßig verbundenen Aufbewahrung von persönlichen Gebrauchsg e- genständen, sondern ausschließlich dem Handel mit Betäubungsmitteln. 30 31 32 - 15 - Bedenklich ist ferner, dass die Strafkammer das Eigentum an dem Bas e- ballschläger (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 4 StR 246/16) und die Frage, wie und wann er zurückgelassen wurde, in den Vordergrund ihrer Erwägungen stellt. Womöglich hat sie dabei verkannt, dass § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schon dann erfüllt ist, wenn die Waffe bzw. der Gegenstand lediglich bei einem Teila kt des Handeltreibens hier etwa bei Verkaufsgesprächen mit dem bei der Durchsuchung anwesenden Ö . , dessen Besuch nach seiner von der Strafkammer als glaubhaft erachteten polizeilichen Aussage dem Ankauf von Marihuana diente mitgeführt wurde (vgl. et wa BGH, Beschluss vom 5. A p- ril 2016 1 StR 38/16). Mutzbauer Schneider König Berger Köhler 33
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