ECLI:DE:BGH:2019:060319B5STR 547.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 547/18 vom 6. März 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 6. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen R echtsfehler zum Nachte il des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin und dem Adhäsionskläger im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zu r Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitl i- chen Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist die der Qualifikatio n des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zugrunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualif i- kation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 2 StR 211/07, BGHR StGB § 306b Ab s. 2 Nr. 1 Konkurrenzen 1). Dies gilt aber nur für die Gesch ä- digten, die der Täter durch (schwere) Brandstiftung im Sinne des § 306a StGB in die (konkrete) Gefahr des Todes bringt. Das war hier lediglich hinsichtlich der Nebenklägerin der Fall; insoweit ha t das Landgericht den Angeklagten indes nicht wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB veru r- - 3 - teilt. Hinsichtlich der übrigen drei Verletzten wird § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hi n- gegen nicht verdrängt, da das Landgericht insoweit keine Str afbarkeit nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1 4. Januar 2014 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123). Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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