5 StR 548/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Lan d - gerichts Cottbus vom 25. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Die Nebenklägerin rügt mit ihrem Rechtsmittel allein die fehlerhafte Bemessung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. Nach § 400 Abs. 1 StPO hat ein Nebenkläger jedoch nur ein beschränktes An- - 3 - fechtungsrecht. Unzulssig ist danach eine Revision, die sich lediglich g e - gen die verhngte Rechtsfolge hier die Strafhöhe richtet (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulssigkeit 1). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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