5 StR 548/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. Mai 2004in der Strafsachegegenwegen versuchter Steuerhinterziehung u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004beschlossen:Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 30. Mai 2001 270 Gs 1863/01 , der Beschluß des Amtsgerichts Dres-den vom 14. Juni 2001 270 Gs 1863/01 , der Beschlußdes Amtsgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 2001 59 Gs9730/01 und der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 2003 12 KLs 501 Js 1026/2001 werdenaufgehoben.Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der Untersu-chungshaft zu entlassen.G r ü n d e Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage das Urteil des Landge-richts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 2003, durch das der Angeklagte wegenUrkundenfälschung in vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheitmit versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, in Teilen aufgehoben. DerAngeklagte befindet sich seit dem 30. Mai 2001 in Untersuchungshaft. Derweitere Vollzug der Untersuchungshaft wäre unverhältnismäßig. - 3 -Der Senat hebt deshalb gemäß § 126 Abs. 3 i.V. mit § 120 Abs. 1StPO den Haftbefehl und die ihn modifizierenden Beschlüsse auf.Harms Häger RaumBrause Schaal
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