5 StR 548/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 8. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zw366lf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Ange-klagten. Das Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts vom 20. Dezember 2006 unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Straf-ausspruch keinen Bestand. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der zur Tatzeit 36j344hrige Angeklagte leidet an einer Pers366nlichkeits-st366rung, die schon in seiner Jugend zu psychischen Krisen mit Depressionen 3 - 3 - und Suizidgedanken f374hrte. Seit 2001 befindet er sich fast durchg344ngig 226 zeitweise auch station344r 226 in psychiatrischer und psychologischer Behand-lung, wobei es auch in dieser Zeit zu schweren Depressionen und psychi-schen Zusammenbr374chen kam. Diese Defizite beeintr344chtigten nicht nur die pers366nliche, sondern auch die berufliche Lebensf374hrung des Angeklagten, dem es trotz hoher Qualifikation und herausragender Intelligenz nicht gelang, im beruflichen Bereich dauerhaft Fu337 zu fassen. Seit Februar 2002 arbeitete er als Redakteur in einem wissenschaftli-chen Verlag im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages. Nach Ablauf der Probezeit von sechs Monaten erhielt er einen zweiten befristeten Arbeitsver-trag, was ihn tief entt344uschte, da er auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag gehofft hatte. Aufgrund nachlassender Arbeitsleistungen wurden ihm auch in der Folgezeit nur befristete Arbeitsvertr344ge angeboten. Am 5. Dezem-ber 2005 er366ffnete ihm die Gesch344ftsleitung, dass sein Vertrag nicht mehr verl344ngert werden w374rde. F374r diese Entwicklung machte der Angeklagte ins-besondere seine Kollegin, die sp344ter gesch344digte Zeugin und Nebenkl344gerin S. , verantwortlich, mit der er nach anf344nglich guter Zusammenarbeit zunehmend fachbezogene Auseinandersetzungen hatte, wobei er sich von ihr nicht als gleichberechtigt akzeptiert f374hlte. Dies f374hrte zu anhaltenden Spannungen, die auf Betreiben des Angeklagten auch den Betriebsrat be-sch344ftigten. Die Entscheidung der Gesch344ftsf374hrung, sich von dem Ange-klagten zu trennen, beruhte unter anderem darauf, dass mehrere Kollegen, darunter auch die Zeugin S. , seine Leistungen als unzureichend beur-teilt hatten. 4 Am fr374hen Morgen des 9. Dezember 2005 versetzte der Angeklagte seinem dreij344hrigen Sohn eine Ohrfeige, weil dieser nicht gehorchen wollte und er, der Angeklagte, selbst 204schlecht drauf223 war. Als sein Sohn daraufhin weinte, ergriff den Angeklagten Verzweiflung, er dachte an andere schlecht bew344ltigte Situationen in seinem Leben und hatte das Gef374hl, alles sei wert-los (UA S.13). In diesem Gem374tszustand und unter dem Eindruck der sich in 5 - 4 - beruflicher Hinsicht 204374berschlagenden Ereignisse in der j374ngsten Zeit223 be-schloss er, sich an der Zeugin S. f374r die Nichtverl344ngerung seines Vertrages zu r344chen und sie zu t366ten (UA S.13). Er fuhr zum Verlagsgeb344u-de, betrat das B374ro der Nebenkl344gerin, die mit dem R374cken zu ihm am Com-puter arbeitete, und rammte ihr das mitgef374hrte K374chenmesser mit einem wuchtigen Sto337 etwa sieben Zentimeter tief in den Nacken. W344hrend die Zeugin schwerverletzt zu Boden glitt, verlie337 der Angeklagte den Raum. Die Nebenkl344gerin 374berlebte den Messerangriff, der jedoch zu einer inkompletten Querschnittsl344hmung mit bleibenden erheblichen Beeintr344chtigungen f374hrte. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als versuchten Mord bewertet, weil der Angeklagte sowohl heimt374ckisch als auch aus niedrigen Beweggr374nden gehandelt habe. Sachverst344ndig beraten hat die Strafkam-mer angenommen, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei Aus-f374hrung der Tat nicht ausschlie337bar erheblich vermindert gewesen sei. 6 7 2. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes h344lt rechtlicher 334ber-pr374fung stand. R374cktritt vom Versuch liegt ersichtlich nicht vor. Bei dem ge-gebenen Tatbild ist auch die Annahme des Mordmerkmals der Heimt374cke nicht zu beanstanden. Hingegen hat die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweg-gr374nde keinen Bestand. Die Ausf374hrungen, mit denen das Landgericht die erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit bei der Bewertung der Tatmoti-vation f374r unbeachtlich erkl344rt, begegnen durchgreifenden Bedenken. 8 Nach den Urteilsfeststellungen leidet der Angeklagte an einer kombi-nierten Pers366nlichkeitsst366rung mit schizoiden, selbstunsicheren, zwanghaf-ten und narzisstischen Z374gen sowie einer anhaltenden Dysthymie mit anam-nestisch rezidivierenden depressiven Episoden. Zudem habe bei dem Ange-klagten im Tatzeitpunkt eine psychoreaktive Belastungsst366rung vorgelegen, 9 - 5 - die durch die Nichtverl344ngerung des Vertrages ausgel366st und durch famili344re Belastungen noch beg374nstigt worden sei. Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer zwar davon aus, dass die festgestellte Pers366nlichkeitsst366rung und die aufgezeigten weiteren psychi-schen Beeintr344chtigungen der Annahme der subjektiven Voraussetzungen von niedrigen Beweggr374nden entgegenstehen k366nnten, falls der Angeklagte aufgrund seines geistig-seelischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Umst344nde, welche die Niedrigkeit seiner Beweggr374nde aus-machen, in sein Bewusstsein aufzunehmen und seine gef374hlsm344337igen und triebhaften Regungen entsprechend zu beherrschen und willensm344337ig zu steuern (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 211 Rdn. 9b). 10 11 Die im Anschluss getroffene Feststellung, dass der Angeklagte trotz seines Zustandes die Niedrigkeit seiner Motivation erkannt habe, l344sst jedoch die hierzu erforderliche Gesamtschau der Pers366nlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung wie auch der Tat selbst und des Nachtatgeschehens vermissen (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 9c). Insoweit f374hrt das Landgericht lediglich aus, dass trotz der Pers366nlichkeitsst366rung die Basisfunktionen des Angeklagten intakt gewesen seien und er noch 374ber eine gewisse Selbstre-gulation der Stimmung und Realit344tsbezug verf374gt habe. Ungeachtet seiner psychischen Befindlichkeit w344re er in der Lage gewesen, seine gef374hlsm344337i-gen Regungen zu beherrschen. Diese durch das Schwurgericht vorgenommene Bewertung wider-spricht den ausf374hrlichen Urteilsdarlegungen zur subjektiven Befindlichkeit des Angeklagten und entbehrt einer deswegen erforderlichen n344heren Be-gr374ndung. Zudem erlebte der Angeklagte vor dem Hintergrund seiner schwe-ren Pers366nlichkeitsst366rung durch die Nichtverl344ngerung seines Arbeitsvertra-ges eine konflikthafte Zuspitzung seiner ohnehin bereits emotional ange-spannten Situation und hat in dieser Phase 344u337erster Labilisierung eine Tat begangen, die ein irrationales Gepr344ge aufwies (vgl. zur Annahme von nied- 12 - 6 - rigen Beweggr374nden bei Rachemotiven BGH NStZ-RR 2003, 147, 149 und zur dabei ma337geblichen subjektiven Sicht BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 31, 34) und in deren Folge er sich selbst der Polizei gestellt hat (UA S. 22). Der Senat schlie337t angesichts der rechtsfehlerfreien, mit sachverst344n-diger Hilfe getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des 247 21 StGB aus, dass ein neues Tatgericht sich von den notwendigen subjektiven Anforderungen an niedrige Beweggr374nde noch wird sicher 374ber-zeugen k366nnen. Er sieht daher keinen Anlass, die Feststellungen aufzuhe-ben. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage nur eines Mordmerkmals, der Heimt374cke, und der sonst rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Strafe neu zu finden haben. Dabei wird angesichts der eindeutigen Feststel-lungen zum Tatbild entgegen den missverst344ndlichen Formulierungen auf UA S. 21 von direktem T366tungsvorsatz auszugehen sein. 13 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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