5 StR 548/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Janu-ar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2008 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen mit der Sachr374ge be-gr374ndete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der 21 Jahre alte t374rkische Angeklagte half seit l344ngerem in dem von seinen Eltern betriebenen Kiosk aus. Er f374hrte zu seinem Schutz eine mit einer scharfen Patrone geladene, nach einem Umbau als Schusswaffe voll funktionsf344hige Schreckschusspistole mit sich. 3 - 4 - Am sp344ten Abend des 20. November 2007 kam es zum Streit zwi-schen dem mit 1,78 211 alkoholisierten Angeklagten und dessen Vater. Der Angeklagte verlie337, die Wohnungst374r hinter sich zuschlagend, die elterliche Wohnung. Der Vater folgte ihm in eine Gr374nanlage und schlug seinem Sohn mit der Hand so ins Gesicht, dass eine Zahnprothese besch344digt wurde. Als der Vater ein zweites Mal ausholte, wich der Angeklagte zur374ck. Er zog die Waffe. Im Ausweichen nach hinten feuerte er sie, um den Vater von weiteren Schl344gen abzuhalten, in Richtung von dessen Oberk366rper ab. Das Geschoss drang in den unteren vorderen linken Brustkorb ein, durchschlug die Leber von links vorne nach rechts hinten und blieb im K366rper stecken. Die lebens-gef344hrliche Verletzung ist nach operativer Versorgung auskuriert. 4 5 b) Das Landgericht hat den Gebrauch der Schusswaffe nicht als erfor-derliche Verteidigung im Sinne des 247 32 Abs. 2 StGB angesehen. Dem An-geklagten, der 374ber Kampfsporttechniken verf374gte, h344tte k366rperliche Gegen-gewalt als erfolgversprechendes Verteidigungsmittel zur Verf374gung gestan-den. Die Schwurgerichtskammer hat einen T366tungsvorsatz des Angeklag-ten beweisw374rdigend verneint. Der Angeklagte sei seinem Vater immer mit gro337em Respekt begegnet und dessen k366rperlichen Angriffen in der Vergan-genheit stets ausgewichen. Seiner 304u337erung in der Hauptverhandlung, er w374rde seinen Vater nie t366ten wollen, schenkte das Landgericht 204trotz der abstrakt hohen Gef344hrlichkeit der Benutzung einer Schusswaffe 205 Glauben223 (UA S. 9). Dem gegen374ber dem psychiatrischen Sachverst344ndigen wieder-gegebenen Ausruf des Angeklagten unmittelbar vor der Schussabgabe: 204Lass mich in Ruhe!223 hat das Landgericht den Willen des Angeklagten ent-nommen, seinen Vater abzuwehren und diesen dabei allenfalls zu verletzen. 6 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt durch, da die Beweis-w374rdigung zur subjektiven Tatseite revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand-h344lt (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge- 7 - 5 - druckt). Dies gilt auch unter Ber374cksichtigung des nur eingeschr344nkten Pr374-fungsma337stabs und vor dem Hintergrund, dass sich der Unrechtsgehalt einer 226 bewusst besonders 226 gef344hrlichen K366rperverletzung von einem zugleich bedingt vors344tzlich versuchten Totschlag ebenso wenig grundlegend unter-scheidet wie der einer 226 bewusst besonders gef344hrlichen 226 K366rperverletzung mit Todesfolge von einem bedingt vors344tzlich vollendeten Totschlag (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59). Die W374rdigung der festgestellten Tatumst344nde ist l374ckenhaft. Es bleibt schon unklar, ob die Schwurgerichtskammer die erkannte abstrakt hohe Ge-f344hrlichkeit der Benutzung einer Schusswaffe (UA S. 9) im Sinne des von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Erfahrungssatzes hin-reichend ber374cksichtigt hat, dass jede Form des Schie337ens mit einer schar-fen Waffe in Richtung auf einen Menschen wegen der au337ergew366hnlich gro-337en Lebensgef344hrlichkeit den Schluss auf einen T366tungsvorsatz nahe legt (BGHSt 42, 65, 69; BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 226 5 StR 453/07). 8 Zwar k366nnen auch bei solchen 344u337erst gef344hrlichen Gewalthandlun-gen Umst344nde vorliegen, die belegen, dass der T344ter die Gefahr der T366tung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut haben k366nnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, un374berlegten, in affekti-ver Erregung ausgef374hrten Handlungen kann aus dem Wissen um einen m366glichen Erfolgseintritt nicht ohne Ber374cksichtigung der sich aus der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das 226 selbst344ndig neben dem Wissenselement stehen-de 226 voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vor-satz, bedingter 62; BGHR StGB 247 15 Vorsatz, bedingter 4). Die Ablehnung eines bei 344u337erst gef344hrlichen Tathandlungen nahe liegenden bedingten T366-tungsvorsatzes bedarf allerdings einer Gesamtw374rdigung, die alle f374r den Vorsatz erheblichen Beweisanzeichen umfasst. Diesen Anforderungen wird 9 - 6 - das Landgericht nicht gerecht. Gewichtige, f374r die Annahme eines T366tungs-vorsatzes sprechende Kriterien hat es nicht erkennbar gew374rdigt. Das Landgericht durfte sich f374r die Ablehnung eines T366tungsvorsatzes nicht auf die W374rdigung des von der Tatsituation losgel366sten grunds344tzlichen Verh344ltnisses des Angeklagten zum Opfer beschr344nken. Auch dem Argu-ment, die Forderung des Angeklagten gegen374ber seinem angreifenden Va-ter, dieser solle ihn in Ruhe lassen, belege den fehlenden T366tungsvorsatz, mag schon eine 334berbewertung des Wortsinns zugrunde liegen, jedenfalls aber ist es f374r sich nicht tragf344hig. Denn das Landgericht l344sst die f374r das voluntative Element bei der Tatausf374hrung aussagkr344ftige konkrete Situation bei Schussabgabe, insbesondere die Schussrichtung, ebenso uner366rtert wie die durch den Schuss hervorgerufene lebensgef344hrliche Verletzung als Grundlage f374r eine m366gliche Billigung eines t366dlichen Erfolges. All dies h344tte im Rahmen der Beweisw374rdigung zum T366tungsvorsatz im Urteil abgehandelt werden m374ssen (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 61). 10 11 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat insbesondere f374r den Fall der Bejahung des bedingten T366tungsvorsatzes darauf hin, dass eine relevante Verminderung der Schuldf344higkeit angesichts der erheblichen Al-koholisierung und der Affektbeladenheit des Angeklagten eingehend zu er366r-tern sein wird. Hierbei wird auch dem Charakter der Tat, die der Einstellung des Angeklagten zum Opfer grundlegend widerstreitet und spontan aus einer objektiv bestehenden Notwehrlage begangen worden ist, besondere Ber374ck-sichtigung zu schenken sein. - 7 - Der Senat hebt auch die f374r sich nicht rechtsfehlerhaften Feststellun-gen zum objektiven Tathergang auf, da mit ihrer Aufrechterhaltung dem neu-en Tatgericht keine besondere Erleichterung geschaffen w374rde und hier na-hezu s344mtliche Einzelheiten des objektiven Tatgeschehens mit der Beurtei-lung eines etwaigen bedingten T366tungsvorsatzes auf das Engste zusam-menh344ngen. 12 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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