5 StR 548/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 18. Juni 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts der erheblichen Alkoholisierung und Affektbeladenheit des Ange-klagten bei Begehung der seiner Einstellung zum Opfer grundlegend wider-streitenden Spontantat ist die Verneinung erheblich verminderter Steue-rungsf344higkeit zweifelhaft. Selbst bei durchgreifenden Bedenken h344tten sich diese indes auf die bei dem gravierenden Tatbild eher milde Strafe nicht ausgewirkt. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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