5 StR 548/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 25. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum un-erlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat fer-ner 61 kg Kokain und ein Wohnmobil eingezogen. Die Revision des Ange-klagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der Angeklagte lebte von 1998 bis 2007 in Spanien und war als Kaufmann im Bereich Import/Export mit Waren aus Indonesien t344tig. Nach dem Tod seiner Freundin verkaufte er seine Besitzt374mer und unternahm eine 3 - 3 - l344ngere Reise, u. a. durch S374damerika. Sp344testens im Juli 2008 gestattete der Angeklagte einem unbekannt gebliebenen Hintermann, sein Wohnmobil f374r einen Drogentransport nach Europa zu benutzen. In das in Deutschland auf den Angeklagten zugelassene Fahrzeug wurden sodann 52 Pakete mit 61 kg Kokain (Wirkstoffgehalt 57 kg) eingebaut. Der Angeklagte beauftragte eine Hamburger Reederei, das Wohnmobil im Wert von 7.500 200 mit einem Containerschiff nach Dublin (Irland) zu transportieren. Der Container mit dem Fahrzeug des Angeklagten wurde am 6. September 2008 in Rotterdam ent-laden, anschlie337end vom niederl344ndischen Zoll gescannt, mit Drogenfahn-dungshunden ohne Ergebnis kontrolliert und am 22. Oktober 2008 zum Wei-tertransport freigegeben. 4 b) Der Angeklagte hatte am 18. oder 19. September 2008 davon er-fahren, dass der Container noch immer vom niederl344ndischen Zoll festgehal-ten werde. Er beschloss, den Container in die Bundesrepublik Deutschland umzuleiten. Er flog am 20. September 2008 von Frankfurt/Main nach Buenos Aires und beauftragte am 3. November 2008 einen Berliner Rechtsanwalt mit der weiteren Abwicklung des Transports. Dieser beglich am 25. Febru-ar 2009 die am 20. Februar 2009 von der Spedition weiter in Rechnung ge-stellten Transportkosten in H366he von 374ber 11.000 200. Der Container kam am 24. Februar 2009 im Hamburger Containerterminal per Schiff an. Der Ange-klagte beauftragte die Berliner Anwaltskanzlei am 26./27. Februar 2009, den Container nach Berlin transportieren zu lassen, und 374bergab einem Mitarbei-ter des Rechtsanwalts den Schl374ssel des Fahrzeugs, die erhaltenen Fracht-dokumente, die Ladeliste sowie eine Kopie seines Personalausweises. Der Container wurde am 9. M344rz 2009 in Hamburg von Mitarbeitern der Zollbe-h366rde ger366ntgt. Aufgrund von Unregelm344337igkeiten wurde dessen genauere Untersuchung angeordnet, die am 20. April 2009 im Beisein des Angeklagten stattfand. Rauschgiftsp374rhunde schlugen im Inneren des Fahrzeugs an. Nach Auffinden des Rauschgifts wurde der Angeklagte festgenommen. - 4 - c) Das Landgericht hat aus den dem Angeklagten bekannten Umst344n-den des Transports geschlossen, dass der w344hrend des gesamten Verfah-rens schweigende Angeklagte davon wusste, dass in seinem Fahrzeug Ko-kain in der Gr366337enordnung vieler Kilogramm in Erzeugerlandqualit344t nach Deutschland eingef374hrt wurde. 5 d) Das Landgericht hat die Strafe der Vorschrift des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und bis auf die au337erordentlich hohe Menge der einge-f374hrten Bet344ubungsmittel und dessen Gef344hrlichkeit in geringem Umfang die professionelle Vorgehensweise des Angeklagten strafsch344rfend ber374cksich-tigt. Als erheblich strafmildernd hat das Landgericht bewertet, dass der 48-j344hrige Angeklagte unbestraft geblieben war und die Bet344ubungsmittel vollst344ndig sichergestellt wurden. Der Angeklagte habe bei dem Bet344u-bungsmittelgesch344ft zudem nicht in alleinigem Eigeninteresse gehandelt, sondern ihm sei lediglich eine untergeordnete Rolle zugekommen. 6 7 2. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch bleiben erfolg-los. a) Die Verfahrensr374gen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember 2009 dargestellten Erw344gungen nicht durch. Zu der die Vernehmung der Fach344rzte B. und L. aus Buenos Aires betreffenden Beweisantragsr374ge bemerkt der Senat: 8 Ein Versto337 gegen 247 244 Abs. 6 StPO liegt nicht vor. Den Antr344gen des Verteidigers ermangelte es an der gebotenen konkreten Beweisbehaup-tung (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.). Mit ihnen war die Vernehmung der beiden Krankenhaus344rzte zum Beweis daf374r benannt worden, dass sich der Ange-klagte dort (im Krankenhaus) in der Zeit von Anfang Dezember 2008 bis M344rz 2009 durch den Neurologen und von Anfang Dezember 2008 bis Janu-ar 2009 von dem Orthop344den h344tte behandeln lassen, was beweisen w374rde, dass der Angeklagte in dieser Zeit keine M366glichkeit gehabt h344tte, auf den 9 - 5 - Container oder sein Fahrzeug zuzugreifen. Indes ist hierdurch nicht 226 wie die Revision meint 226 ein mehrere Monate dauernder Krankenhausaufenthalt oh-ne jegliche Kommunikationsm366glichkeit unter Beweis gestellt worden. Sol-ches h344tte erst durch eine Schlussfolgerung des Tatgerichts aus den konkre-ten 226 in den Antr344gen aber nicht dargelegten 226 Umst344nden der Kranken-hausbehandlung festgestellt werden k366nnen. Die Antr344ge bezeichneten demnach nur ein Beweisziel (vgl. BGHSt aaO S. 254). Nachdem im Revisionsvortrag keine Pr344zisierung erfolgt ist, bleibt die erhobene R374ge als Aufkl344rungsr374ge gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzu-l344ssig (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Aufkl344rungsr374ge 9; 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 40). 10 11 b) Auch die Sachr374ge greift zum Schuldspruch nicht durch. 12 Zwar ist die Erw344gung des Landgerichts, der Angeklagte habe an der Kontrolle des Containers und seines Fahrzeugs teilgenommen, weil er nicht frei habe entscheiden k366nnen, 204ob er das Risiko der Entdeckung eingehen und daf374r den Versuch der R374ckgewinnung der gegebenenfalls doch unent-deckt bleibenden Bet344ubungsmittel aus den H344nden der Beh366rden versu-chen wollte223 (UA S. 22), nicht nachvollziehbar. Denn im Fall der Nichtentde-ckung in Abwesenheit des Angeklagten w344re der von einem Rechtsanwalt f374r den Angeklagten in Auftrag gegebene Weitertransport des Fahrzeugs in ei-nem Container nach Berlin problemlos durchgef374hrt worden. Die Anwesen-heit des Angeklagten bei der Kontrolle war von der Zollbeh366rde auch nicht veranlasst. Indes schlie337t der Senat vor dem Hintergrund der 374brigen rechts-fehlerfrei festgestellten, ein besonders sicheres Beweisergebnis belegenden Umst344nde (vgl. BGH NJW 1997, 2762, 2764; BGH, Beschluss vom 16. M344rz 2005 226 5 StR 514/04) aus, dass das Landgericht ohne die zu bean-standende Wertung die Verbringung des f374r den Stra337enverkehr zugelasse-nen Wohnmobils von Rotterdam nach Berlin per kostspieliger Containerfracht 374ber Hamburg als das Vorgehen eines Gutgl344ubigen h344tte w374rdigen k366nnen, - 6 - zumal nachdem der Container in Rotterdam ohne Ergebnis 374berpr374ft worden war. 3. Indes h344lt der Strafausspruch der 226 freilich eingeschr344nkten (BGHSt 34, 345, 349) 226 sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand. Angesichts der gew374rdigten zahlreichen mildernden Umst344nde, namentlich mit Blick auf die Unbestraftheit des ersichtlich von unaufgedeckt gebliebenen Hinterleuten instrumentalisierten Angeklagten, auf den festgestellten sp344ten Zeitpunkt des vom Angeklagten gefassten Einfuhrvorsatzes, welcher erst den angenom-menen Strafrahmen er366ffnete, und auf die Umst344nde der Sicherstellung des Rauschgifts, in deren Rahmen sich der Angeklagte zudem den Ermittlungs-beh366rden gleichsam auslieferte, ist die verh344ngte Strafe trotz Art und Um-fangs des eingef374hrten Rauschgifts unvertretbar hoch. Es kommt hinzu, dass das Landgericht auf den mit der Einziehung des Wohnmobils gem344337 247 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB entstandenen Verm366gensverlust des Angeklagten nicht eingegangen ist (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2000 226 2 StR 217/00). 13 4. Bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhe-bung von Feststellungen. Das neue Tatgericht wird die Strafe auf der Grund-lage der bisher getroffenen Feststellungen zu bestimmen haben, die freilich um solche erg344nzt werden d374rfen, die den bisher getroffenen nicht wider-sprechen. 14 Basdorf Brause Schaal K366nig Bellay
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