ECLI:DE:BGH:2017:120117B5STR548.16.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja GVG § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 AGGVG BR § 20 Weder aus § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG noch aus § 20 Bremisches AGGVG ergibt sich, dass nur der erkenne n- den Strafkammer zuge Aufgaben der Protokollführung herangezogen werden dü r- fen. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 5 StR 548/16 LG Bremen ECLI:DE:BGH:2017:120117B5STR548.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 548/16 vom 12. Januar 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Anstiftung zum versuchten Totschlag u.a. zu 2.: gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 nach § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 18 . Mai 2016 werden verworfen, da die Nach - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels so - wie die durch das Adhäsionsverf ahren entstandenen besond e- ren Kosten und die den Neben - und Adhäsionsklägern im Rev i- sionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte A . Y . jedoch nur hinsichtlich der N e- ben - und Adhäsionskläger K . sowie Kh . . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . Y . wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefäh rlicher Körperverletzung sowie w e- gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Ja h- ren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A . Y . hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen eine Gesamtfreihe itsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Ferner hat es Adhäsionsentsche i- dungen getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung sowie die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos. 1 - 3 - 1. Ein Verstoß gegen § 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Hauptverhandlung habe zeitweise ohne einen ordnungsgemäß bestellten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattg e- funden, weil an zwei Hauptverhandlungstagen Rechtsreferendare das Protokoll geführt hätten, geht fehl. a) Die Revisionen wollen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1982 (5 StR 521/81) und vom 3. April 1984 (5 StR 986/83, NStZ 1984, 327) entnehmen, dass Referendare nicht mit Aufgaben des U r- kundsbeamten der Ge schäftsstelle betraut werden dürften, wenn sie wie hier im Zeitpunkt der Protokollführung nicht der erkennenden Strafkammer Entscheidungen kein solcher Rechtssatz entnehmen. Der Bundesgerichtshof legt § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG vielmehr in ständiger Rechtsprechung gemäß seinem Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbea m- ten d er Geschäftsste lle, BT - Drucks. 8/2024 S. 18; Katholnigg, StV 1984, 110) dahin aus, dass die Einzelheiten der Betrauung der betroffenen Personen, zu denen auch Referendare gehören können, grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen sind (vgl. BGH, aaO, sow ie Urteil vom 4. Juni 1985 1 StR 18/85, StV 1985, 492; siehe auch OLG Koblenz, Rpfl eger 1985, 77; MüKoStPO/Arnoldi 2016, § 226 Rn. 13 mwN). Die in Bremen geltenden Vo r- schriften enthalten die von den Beschwerdeführern behauptete Einschränkung nicht. 2 3 - 4 - De r Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 23. November 2016 zutreffend ausgeführt: Nach § 20 Abs. 1 AGGVG können Referendare mit der selbs t- ständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamte n der Geschäftsstelle beauftragt werden. Nach § 20 Abs. 3 AGGVG sind zuständig für die Beauftragung der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen. Strafvollzug zur Ausfü hrung der §§ 19 bis 21 des Bremischen unter anderem: (1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können a) gemäß § 20 Abs. 1 AGGVG Referendare sowie Anwärter für de n gehobenen oder den mittleren Justizdienst beauftragt we r- den. Die Beauftragung setzt gemäß § 8 der Anordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften v o- raus, dass die Personen auf dem Sachgebiet, das ihnen zur E r- ledigung übertragen werden soll, einen Wissens - und Lei s- tungsstand aufweisen, der dem der Beamten des mittleren Ju s- tizdienstes gleichwertig ist (§ 153 Abs. 5 GVG). (2) Für die Beauftragung gemäß Absatz 1 werden als zuständig bestimmt: der Präsident des Hanseatischen Oberland esgerichts in Br e- men, der Generalstaatsanwalt, der Präsident des Landgerichts, der Leitende Oberstaatsanwalt, die Präsidenten der Amtsgerichte in Bremen und Bremerhaven sowie der Aufsichtführende Richter des Amtsgerichts in Br e- men - Blumenthal jeweils für d as Gericht oder die Staatsanwal t- schaft, denen sie vorstehen, für Referendare und Rechtsprakt i- 4 - 5 - kanten darüber hinaus der ausbildende Richter oder Staatsa n- walt des Referendars oder Recht spraktikanten. Die im vorliegenden Verfahren tätig gewordenen Referendare sind von der Präsidentin des Landgerichts ordnungsgemäß mit der Protokollführung beauftragt worden. Soweit die Revision s- beamten wahrnehmen dürfen, ist ihr zu widersprechen. Der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift enthält eine solche Einschränkung nicht. Diese ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten. Ferner spricht der Umstand, dass zuständig für e- sind, für die Sichtweise des b) Zweifel an der erforderlichen Befähigung der eingesetzten Referend a- re (vgl. § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG) hegt der Senat nicht. Dem entspricht es, dass die Beschwerdeführer Mängel der Protokollführun g nicht aufzeigen; solche sind auch nicht ersichtlich. Nach der Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts Bremen hatten die Referendare die mehrmonatige Pflichtstation in Zivilsachen absolviert und befanden sich im strafrechtlichen Ausbildungsa b- schnit t. Sie waren durch Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in die Tätigkeit des Protokollführers theoretisch und praktisch eingewiesen worden. Die Erfü l- lung der materiellen Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG war damit gewährleistet. Dass den Refer endaren die so erworbene Befähigung nur bei aktueller Zuweisung an die jeweils erkennende Strafkammer oder an das betroffene Landgericht (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 4 StR 97/80) zukommen könnte, liegt fern. Es ist auch ansonsten kein sachl i- cher Grund vorhanden, der die von den Beschwerdeführern vertretene Recht s- ansicht stützen könnte. 5 - 6 - c) Nach den Ausführungen der Präsidentin des Landgerichts wurde die (Neben - )Tätigkeit als Protokollführer aufgrund eines mit den Referendaren g e- sc Umstand zu Mängeln der Betrauung und damit zu einem Verfahrensfehler g e- führt haben könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Namentlich ließ die übe r- nommene Nebentätigkeit deren Stell ung als Referendare unberührt. Unbehel f- lich sind ferner der Hinweis der Beschwerdeführer auf die nach ihrer Meinung inadäquate Bezahlung sowie die sehr abstrakte Erwägung, es seien Int e- ressenkonflikte denkbar. 2. Die Nachprüfung des Urteils auf die S achrügen hat keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher 6 7
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