ECLI:DE:BGH:2017:281117B5STR548.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 548/17 vom 28. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach A nhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juli 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worfen, dass der Ausspruch über das Un ter bleiben der Einziehung von (§ 459g Abs. 5 i.V. m. Abs. 2 StPO) entfällt , weil das Landgericht hierfür unter keinem Gesichtspunkt zuständig war . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sander Dölp König Berger Mosbacher
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