5 StR 549/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten A g e - gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t - tels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten N wird das vorgenannte Urteil soweit es diesen Ang e - klagten betrifft nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fes t - stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten N , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Heroin (A 6,3 kg; N 18 g) zu Freiheitsstrafen verurteilt, einen Personenkraftwagen des Angeklagten A eingezogen und Geldb e - träge für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten A erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 2001 als - 3 - unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen ist die Revision des Angeklagten N mit der Sachrge erfolgreich. Eines Eingehens auf die formellen Rgen bedarf es deshalb nicht. Die ± bisherigen ± Feststellungen belegen ein tterschaftliches Ha n - deltreiben durch Verwahren des Rauschgifts fr einen Dritten zum Weite r - verkauf, in der Absicht, damit einen finanziellen Vorteil zu erzielen, nicht. Beide Angeklagte, die allein ungehinderten Zugang zu der Wohnung des Angeklagten N hatten, bestreiten, von der in einer fast leeren Kammer befindlichen Tasche mit 18 g Heroin, einer Feinwaage und 294 g Streckmi t - tel Kenntnis gehabt zu haben. Das Landgericht folgert die Alleintterschaft des Angeklagten N aus seiner Zugangsberechtigung als Wohnungsinhaber und weil es die b e - streitende Einlassung des Mitangeklagten fr glaubhaft hlt. Die zu diesem Ergebnis fhrende Beweiswrdigung wird den besonderen Anforderungen nicht gerecht, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fllen einer alleinigen Belastung eines bestreitenden Angeklagten durch einen Mitangeklagten zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 2; BtMG § 29 Beweiswrdigung 7; BGH StV 2000, 243, 244; 599). Das in diesen Fllen anerkannte Erfordernis, daß der Tatrichter alle Umstnde, die die Entscheidung beeinflussen können, erkennen muß, in seine Überlegu n - gen einzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwrdigung aller Indizien vorzunehmen hat (BGH StV 2000, 599 f. m.w.N.), besteht wegen gleicher Sachlage auch, wenn ± wie hier ± ein tterschaftsbegrndendes Indiz von der Bewertung sich gegenseitig ausschließender Einlassungen der Mitangeklagten abhngt. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten A fr glau b - haft erachtet, weil die zustzliche Handelsmenge von 18 g Heroin fr ihn keine erhöhte Straferwartung begrndet htte und er durch ein weitergehe n - - 4 - des Gestndnis seinen mit ihm entfernt verwandten Mitangeklagten htte entlasten knnen. Abgesehen davon, daû der Angeklagte A hiermit mglicherweise die Verantwortung fr einen durchaus schuldrelevanten Drogenumschlagplatz htte bernehmen mssen, setzt diese Betrachtung ein im brigen glaubhaftes Gestndnis voraus, das der Angeklagte A nach den Feststellungen aber nicht abgelegt hat: Er hatte sich dahin eing e - lassen, eine bloûe Hilfsttigkeit fr H , den Mitbesitzer des Heroins, ausgebt zu haben. Das Landgericht hat dies in einer umfassenden G e - samtwrdigung genauso widerlegt wie seinen behaupteten geringen fina n - ziellen Vorteil, einen in Abrede gestellten ± observierten ± Heroinverkauf und die angegebene legale Herkunft sichergestellter 5.600 DM. Auf dieser Grundlage hat es den Angeklagten A als selbstndig handelnden Her o - inhndler angesehen. Die Überzeugung, der Angeklagte htte ein weiterg e - hendes Gestndnis abgelegt, wenn es der Wahrheit entsprochen htte, ist angesichts des aufgezeigten Verteidigungsverhaltens nicht tragfhig. Hinzu kommt, daû nur der Angeklagte A bis zum Auffinden der 18 g H eroin in der Wohnung des Angeklagten N zu Rauschgift in Ve r - bindung stand. Er hatte vielfach Heroingemisch aus der Wohnung des eh e - maligen Mitangeklagten Hi , die als Umschlagplatz fr ber 6 kg Heroin diente, entnommen und sich am Tag seiner Festnahme ± nach aufflliger Umschau ± zur Wohnung des Angeklagten N begeben, der sich von 9.00 bis 24.00 Uhr wie stets in seiner Pizzeria aufhielt. In der Tasche, in der das Rauschgift lagerte, fanden sich Geschftsunterlagen des Angeklagten N mit nur einem Fingerabdruck des Angeklagten A , der fr den des Lesens und Schreibens nur unzureichend mchtigen Mitangeklagten die geschftlichen Angelegenheiten erledigte. Dieses Indiz hat das Landgericht genausowenig in die gebotene Gesamtwrdigung eingestellt wie die Tats a - che, daû das in zwei Wohnungen sichergestellte Heroin, zu denen nur der Angeklagte A als Einzelperson freien Zugang hatte, teilweise aus g e - meinsamen Ursprungsmengen stammt. Es htte sogar nahegelegen, ein - 5 - Eigengeschft des Angeklagten A durch Abzweigen und Strecken des noch in der Wohnung Hi vorhandenen Heroingemenges in Erwgung zu ziehen. Die Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Aufklrung und B e - wertung. Der Senat weist darauf hin, daû das Aufbewahren von Rauschgift, das gewinnbringend veruûert werden soll, die Annahme tterschaftlichen Handeltreibens nur nach wertender Betrachtung der Gesamtumstnde rechtfertigt (vgl. BGH StV 1998, 587, 588; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42) und daû im Falle eines bloûen Duldens von Rauschgif t - geschften eine Unterlassungstterschaft des Wohnungsinhabers nur in Betracht kommt, wenn die Wohnung eine besondere Gefahrenquelle fr e i - ne leichtere Ausfhrung von Straftaten darstellt (vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 10). Harms Hger Gerhardt Brause Schaal
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