5 StR 549/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. August 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (B ) und zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (R ) verurteilt. Die Revi-sionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuld-spruch richten, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-walts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führen die Rechtsmittel zur Aufhebung der Strafaussprüche. Hierzu hat der Generalbundesanwalt für beide Angeklagte gel-tend zutreffend ausgeführt: - 3 - Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Jugendkam-mer hebt als bestimmenden Zumessungsumstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zum Nachteil des Angeklagten die Verletzungsfolgen der Nebenklä-gerin hervor (UA S. 11). Die Revision weist demgegenüber zutreffend darauf hin, daß es im Urteil an einer Feststellung von Verletzungsfolgen ... vollstän-dig fehlt. Ob das Landgericht die verschuldeten Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) rechtsfehlerfrei erwogen hat, kann deshalb im Revisi-onsverfahren nicht überprüft werden. Dem stimmt der Senat zu. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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