5 StR 549/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. April 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 beschlossen: 1. Der Angeklagten G. D. wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Juni 2006 gew344hrt. 2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren hinsichtlich der F344lle II. 6 Buchstabe a bis g der Gr374nde des vorgenannten Urteils gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. 3. Auf die Revisionen der Angeklagten A. D. und G. D. wird das vorbezeichnete Urteil gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass aa) der Angeklagte A. D. des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, davon in drei F344l- len in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Be- t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, und der Steuerhehlerei, bb) die Angeklagte G. D. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u- - 3 - bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344u- bungsmitteln in nicht geringer Menge, und der Beihilfe zur Steuerhehlerei schuldig sind, sowie b) auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO in den Gesamtstrafausspr374chen dahin abge344ndert, dass aa) die gegen den Angeklagten A. D. verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe auf f374nf Jahre und zehn Monate, bb) die gegen die Angeklagte G. D. verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt werden. 4. Die weitergehenden Revisionen werden gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 5. Die Angeklagten tragen die weiteren Kosten ihrer Revisionen, jedoch wird die Geb374hr jeweils um ein F374nftel erm344337igt. Jeweils ein F374nftel der im Revisions-verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten tr344gt die Staatskasse. - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten A. D. wegen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Steuerhehlerei in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte G. D. hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei in zwei F344llen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verh344ngt. Die Revisionen der Angeklagten f374hren 226 nach Teileinstellung des Verfahrens 226 zu der aus dem Beschlusstenor ersichtli-chen Herabsetzung der Gesamtstrafausspr374che. Im 334brigen sind sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Februar 2007 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Soweit das Landgericht im Tatkomplex II. 6 der Urteilsgr374nde den Angeklagten A. D. wegen Steuerhehlerei in sieben F344llen und die Angeklagte G. D. wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO ein, denn die Urteilsfeststellun-gen enthalten keine ausreichende Grundlage f374r eine revisionsgerichtliche Nachpr374fung der bei der Einfuhr der verfahrensgegenst344ndlichen Zigaretten in die Europ344ische Gemeinschaft entstandenen Einfuhrabgaben. Eine Auf-hebung des Urteils in diesen F344llen und Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht, um dem Tatrichter neue, tragf344hige Feststellungen zu erm366gli-chen, ist angesichts der seit den Taten im Jahr 2002 verstrichenen Zeit nicht angezeigt. Die insoweit verh344ngten Einzelstrafen fallen neben der H366he der verbleibenden und von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Einzelstrafen nicht betr344chtlich ins Gewicht. 2 - 5 - a) Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte A. D. gegen374ber polnischen Auftraggebern bereit erkl344rt, in Spanien in das Zollgebiet der Europ344ischen Gemeinschaft verbrachte unverzollte und unversteuerte Zigaretten, die zur Tarnung in mit Papier umwickelten Wachs-zylindern eingegossen waren, mit Fahrzeugen der von ihm betriebenen A & G T. und L. GmbH von Barcelona nach Gro337britannien zu bringen. F374r jede Fahrt sollte er einen Betrag von 12.000 Euro erhalten, der sich aus einem Euro pro geschmuggelter Stange Zigaretten errechnete. In Ausf374hrung dieser Vereinbarung lie337 der Angeklagte im Zeitraum von Mai bis August 2002 jeweils 2,4 Millionen, im Fall II. 6 Buchstabe f der Urteilsgr374nde 2.478.000 unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marke 204Super King223 von Spanien nach Gro337britannien bringen. Im Fall II. 6 Buchstabe d der Ur-teilsgr374nde wurde der Angeklagte A. D. von der Angeklagten G. D. unterst374tzt, die vom B374ro der Firma aus dem Fahrer des Lkw telefonisch Anweisungen zur Durchf374hrung des Transports 374bermittelte. 3 4 Als Hinterziehungsschaden hat das Landgericht jeweils eine aus Zoll, spanischer Tabaksteuer und spanischer Einfuhrumsatzsteuer zusammenge-setzte Summe von 221.064,42 Euro errechnet, im Fall II. 6 Buchstabe f der Urteilsgr374nde von 228.765,26 Euro. Es hat dabei neben der St374ckzahl und dem Zollsatz der Zigaretten jeweils auch deren Zollwert sowie den Kleinver-kaufspreis der Zigaretten und die H366he der spanischen Einfuhrumsatzsteuer angegeben. Den Zollwert hat die Strafkammer durch Multiplikation der An-zahl der Zigarettenschachteln zu je 20 Zigaretten mit einem Faktor von 0,3038798 berechnet; zu dessen H366he hat das Landgericht auf eine nicht n344her bezeichnete, im Urteil nicht enthaltene Tabelle Bezug genommen. Die H366he der spanischen Tabaksteuer hat die Strafkammer ohne Nennung spa-nischer Steuernormen unter blo337em Hinweis darauf, dass es sich um einen 204Staffelsteuersatz223 handele, mit einem Betrag von 161.164,00 Euro pro Fall angegeben, im Fall II. 6 Buchstabe f der Urteilsgr374nde von 166.918,08 Euro. Dass die Angeklagten die Richtigkeit der H366he der Verk374rzungsbetr344ge ein-ger344umt h344tten, ist nicht mitgeteilt. - 6 - b) Aufgrund dieser Feststellungen ist es f374r den Senat nicht nachpr374f-bar, ob das Landgericht von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausge-gangen ist und den Schuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutref-fend ermittelt hat (vgl. BGHR AO 247 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9; J344ger NStZ 2005, 552, 560 und StraFo 2006, 477, 479 ff. m.w.N.). 5 aa) Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, dass das Landgericht die der Berechnung der verk374rzten Einfuhrabgaben zugrundeliegenden Nor-men des Zollkodexes und der spanischen Steuergesetze im Urteil nicht be-zeichnet hat. Denn schon dies l344sst hier besorgen, das Landgericht habe die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht selbst vorgenommen, sondern lediglich Berechnungen der Finanzver-waltung ungepr374ft 374bernommen. Solches w344re aber rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. nur BGH wistra 1997, 302; BGHR AO 247 370 Abs. 1 Berechnungs-darstellung 10). Steuerstrafrecht ist Blankettstrafrecht. Der Unterschied zu anderen Straftatbest344nden liegt darin, dass erst das Blankettstrafgesetz und die blankettausf374llenden Normen zusammen die ma337gebliche Strafvorschrift bilden. Deshalb muss sich der im Steuerstrafverfahren t344tige Richter selbst mit den blankettausf374llenden Normen des materiellen Steuerrechts befassen und diese auf den Einzelfall anwenden (vgl. J344ger StraFo 2006, 477 m.w.N.). Werden Blankettstraftatbest344nde 226 wie in den F344llen des 247 370 Abs. 6 AO und des 247 374 Abs. 2 AO 226 nicht nur durch deutsche Steuergesetze und die Vorschriften des Zollkodexes, sondern auch durch Verbrauchsteuergesetze anderer Mitgliedstaaten der Europ344ischen Gemeinschaften ausgef374llt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 226 5 StR 372/06, zur Ver366ffentli-chung in BGHR bestimmt; BGH wistra 2001, 62, 63), gilt nichts anderes. Hier hat die Strafkammer indes offen gelassen, welche spanischen Steuernormen sie angewandt hat. Hinsichtlich der von ihr der Verurteilung zugrunde geleg-ten Tabaksteuerbetr344ge hat sie lediglich auf einen nicht n344her bezeichneten 204Staffelsteuersatz223 nach spanischem Recht verwiesen. 6 - 7 - bb) Jedenfalls ist es f374r die Feststellung der Bemessungsgrundlagen nicht ausreichend, dass sich das Landgericht bei der Berechnung der Zoll-schuld mit der pauschalen Angabe begn374gt hat, der f374r die Bestimmung des Zollwerts ma337gebende 204Faktor aus dem spanischen Steuerrecht223 betrage 204laut Tabelle223 0,3038798 pro Schachtel Zigaretten (UA S. 17 f.). Denn der Zollwert von Zigaretten ist nach Ma337gabe der Art. 29 ff. Zollkodex 226 regelm344337ig auf der Grundlage des von den Umst344nden des Einzelfalls ab-h344ngigen Transaktionswerts 226 vom Tatrichter selbst zu ermitteln. Selbst wenn dieser Wert einem Erlass spanischer Finanzbeh366rden entnommen worden sein sollte, darf er nicht ungepr374ft in das Steuerstrafverfahren 374ber-nommen werden. Insoweit gilt bei der Zollwertbestimmung nichts anderes als f374r die entsprechenden Erlasse des Bundesministers der Finanzen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGHR AO 247 370 Abs. 1 Berechnungsdar-stellung 10; BGH wistra 2004, 348, 349). Wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden k366nnen, sind sie unter Beachtung der vom Besteue-rungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrunds344tze (247 261 StPO) vom Tatrichter selbst zu sch344tzen. Daher muss das Tatgericht in den Urteilsgr374nden zum Ausdruck bringen, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage es eine Sch344tzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen hat. Die 334bernahme einer Sch344tzung der Finanzbeh366rden kommt nur in Be-tracht, wenn der Tatrichter diese eigenverantwortlich nachgepr374ft hat und von ihrer Richtigkeit auch bei Zugrundelegung der strafrechtlichen Verfah-rensgrunds344tze 374berzeugt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR AO 247 370 Abs. 1 Be-rechnungsdarstellung 10). 7 2. Der Wegfall der Einzelstrafen im Tatkomplex II. 6 der Urteilsgr374nde erfordert hier die Aufhebung der Gesamtstrafausspr374che und eine angemes-sene Herabsetzung der vom Landgericht verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen. Der Senat kann die vom Landgericht festgesetzten Gesamtstrafen analog 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO durch Beschluss selbst herabsetzen (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1a Verfahren 3). Denn Sinn dieser Regelung ist auch die Beschleunigung des Verfahrens (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1a Satz 2 Her- 8 - 8 - absetzung 1 und 247 354 Abs. 1a Verfahren 3), zumal wenn 226 wie hier 226 die Taten bereits l344nger zur374ckliegen. Gem344337 dem Antrag des Generalbundes-anwalts vom 23. M344rz 2007 reduziert der Senat die vom Landgericht ver-h344ngten Gesamtfreiheitsstrafen auf f374nf Jahre und zehn Monate (A. D. ) und auf drei Jahre (G. D. ). Der Umfang der Herabset-zung tr344gt sowohl den durch die Einstellung weggefallenen Tatvorw374rfen als auch der Verfahrensdauer und dem Zeitablauf seit Tatbegehung angemes-sen Rechnung. Eine weitergehende Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstra-fen kommt im Hinblick auf die von der Teileinstellung nicht betroffenen Ein-zelstrafen, darunter die gewichtigen Einsatzstrafen von vier Jahren (A. D. ) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten (G. D. ) bei je-weils einer weiteren Einzelfreiheitsstrafe in gleicher H366he, nicht in Betracht. Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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