5 StR 549/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. Juli 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den wegen schweren Raubes angeklagten Revi-sionsf374hrer wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und mit anderweitig verh344ngten Stra-fen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten er-kannt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat sich seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten 226 nach Ausfall einer vom Tatopfer angegebenen Tatzeugin, der das Landgericht nicht geglaubt hat 226 allein durch die als glaubhaft bewer-tete Aussage des Opfers gebildet, dessen Anzeige eines schweren Raubes freilich nicht zur Verurteilung gef374hrt hat. Der Verteidiger des 226 schweigen-den 226 Angeklagten hat am Ende der eint344gigen Beweisaufnahme unter ande-rem mit zwei Antr344gen darauf abgezielt, die Angaben des Belastungszeugen zum Tatgeschehen und zum Tatort in Zweifel zu ziehen. Ausgehend vom Inhalt zweier in den Akten befindlicher 344rztlicher Atteste, die Erkl344rungen des Verletzten enthielten, er sei nicht auf offener Stra337e 226 wie vom Verletzten bei 2 - 3 - seiner Zeugenaussage angegeben 226, sondern 204in einer Pizzeria mit einem Kr374ckstock geschlagen worden223, hat der Verteidiger nach Pr344zisierung in einer Gegenvorstellung die Vernehmung des bestimmt benannten Inhabers der Pizzeria und eines attestierenden Arztes als Zeugen beantragt, dass der Belastungszeuge in der Pizzeria verletzt worden sei bzw. gegen374ber dem Arzt erkl344rt habe, er sei in der Pizzeria geschlagen worden. Diese Antr344ge hat das Landgericht abgelehnt: Bez374glich des Inhabers der Pizzeria handele es sich um eine blo337e Behauptung ins Blaue hinein; bez374glich des Arztes k366nne es als wahr unterstellt werden, 204dass sich der Gesch344digte in der Sprechstunde bei Dipl.-med. 205 so 344u337erte, dass dieser verstehen konnte, der Gesch344digte sei in einer Pizzeria 205 mit einem Kr374ck-stock geschlagen worden223. 3 4 2. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Arztes ist verfah-rensfehlerhaft. 5 Es handelt sich um einen Beweisantrag, weil 374ber eine bestimmte 304u-337erung einer bestimmten Person Aufkl344rung begehrt worden ist (vgl. BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 16; BGH StV 2005, 254, 255). Die Behandlung des Antrags wird indes den Anforderungen nicht gerecht, die an eine Ablehnung eines Beweisantrags gem344337 247 244 Abs. 3 Satz 2 7. Variante StPO zu stellen sind. Eine Wahrunterstellung muss die behaupteten Tatsachen in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einschr344nkung oder Verschie-bung oder sonstige 304nderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293; BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 33; BGH NStZ 2003, 101). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat die auf eine alternative Bekundung des Tatopfers zur Tatausf374hrung und zum Tatort abzielende 304u337erung mit Hin-weisen auf nicht etwa offensichtlich vorliegende Artikulations- oder Verst344n-digungsprobleme ohne Angabe tats344chlicher Anhaltspunkte hierf374r 226 etwa 6 - 4 - aus der Zeugenaussage des Opfers 226 derart relativiert, dass die Beweisbe-hauptung in der Sache als v366llig bedeutungslos behandelt wurde. Damit hat das Landgericht eine vereinfachte Ablehnung des Beweisantrags als bedeu-tungslos gem344337 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO praktiziert, ohne den Angeklagten ausreichend 374ber die Tatsachen zu informieren, welche die Annahme einer Bedeutungslosigkeit gerechtfertigt h344tten (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 226 5 StR 272/07 Rdn. 6). Der Angeklagte hat entgegen der Auffassung des Generalbundesan-walts sein R374gerecht nicht dadurch verwirkt, dass er die fehlerhafte Verbe-scheidung in der Hauptverhandlung hingenommen hat. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch Verteidiger verpflichtet sind, Missverst344ndnissen des Gerichts 374ber den Umfang der von ihnen gestellten Antr344ge entgegenzutreten (BGHR StPO 247 244 Abs. 3 R374ge-recht 2; 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 3, 30, 42; BGH wistra 2007, 259, 260). Hier liegt indes kein Missverst344ndnis des Gerichts 374ber tats344chliche Umst344n-de, sondern eine mangelhafte Ablehnung eines Beweisantrags vor. Dem Verteidiger obliegt keine allgemeine Hinweispflicht zur Einhaltung der Rechtm344337igkeit des Verfahrens (vgl. zu Art und Umfang der Pflichten des Verteidigers Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. vor 247 137 Rdn. 1 und 2). Ein Sonderfall (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 42) liegt nicht vor. 7 3. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob der Vertei-diger wegen seiner Darlegung, er halte es f374r m366glich, dass der Inhaber der Pizzeria zur Tatzeit anwesend war, vom Landgericht zu Unrecht der Spekula- 8 - 5 - tion bezichtigt worden ist (Revisionsbegr374ndung S. 2; vgl. BGHSt 46, 53, 55; BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 25). Ein Verfahrens-mangel liegt freilich auch insoweit nahe. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal - 6 - Brause Schaal
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