5 StR 549/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landge - richts Berlin vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver - worfen, dass der Angeklagte im Fall 19 der Anklage in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenes Koka ingemisch freigesprochen wird . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Urteilsforme l ist entsprechend dem Antrag des General bundesanwalts um den Teilf reispruch zu ergänzen, weil der Fall 19 der Anklage als Einzeltat des Angeklagten angeklagt war und sich das Tatgericht insoweit (UA S. 10) zu einer Überführung des Angeklagten außerstande gesehen hat (vgl. Me y- er - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 13). Basdorf Schaal Schneider Dölp Bellay
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