BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 549/13 vom 7. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urt eil des Landg e- richts Göttingen vom 10. Juni 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist darauf hin, dass mit der Aburteilung der Serie versuchter B e- tru gstaten aus dem Gesichtspunkt des Strafklageverbrauchs kein weiteres Strafverfahren gegen die Angeklagten wegen des Umgangs mit Mobiltelefonen und Prepaid - Karten im selben Komplex durchgeführt werden darf. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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