5 StR 550/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 19. Juli 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht der Taten wird bei der 334berpr374fung nach 247 67e StGB dem Grundsatz der Ver-h344ltnism344337igkeit besondere Beachtung zu widmen sein. Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
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