5 StR 550/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kos-ten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die da-durch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die auf Anh366rung eines weiteren psychiatrischen Sachverst344ndigen gest374tz-te Verfahrensr374ge scheitert mangels Mitteilung des vorbereitenden schriftli-chen Gutachtens des geh366rten Sachverst344ndigen an 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sachlichrechtlich unterliegt die Annahme uneingeschr344nkter Schuldf344-higkeit noch keinen durchgreifenden Bedenken; abgesehen davon h344tte sich die Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB kaum auf die Bestim-mung der H366he der im Wesentlichen nach erzieherischen Gesichtspunkten zugemessenen Jugendstrafe ausgewirkt. Basdorf Brause Schneider K366nig Bellay
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