5 StR 550/11 (alt: 5 StR 485/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juni 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2012 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Neuruppin vom 25. Juli 2011 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten S . wird jedoch klargestellt, dass er zu eine r Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Raum Schaal Schneider König Bellay
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