5 StR 550/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten v om 13. Dezember 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Ve r- fahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Beschluss vom 27. November 2012 beinhaltet, dass de r Revision aus den vom Generalbu n- desanwalt in sei ner Antragsschrift zutreffend dargelegten und durch die G e- generklärung des Verurteilten nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. etwa mwN 1 2 - 3 - BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2009 2 StR 479/08, und vom 12. Jan u- ar 2011 1 StR 581/10). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Basdorf S chneider Dölp König Bellay
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