5 StR 55/02 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2002 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt , Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter, Bundesanwalt , Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin M als Verteidigerin , Rechtsanwältin L als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. August 2001 wird verworfen. Er trgt die Kosten seines Rechtsmittels und die der N e - benklgerin dadurch entstandenen notwendigen Ausl a - gen. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der N e - benklgerin wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich der Flle 52, 53 der Anklage eingestellt worden ist. 3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklgerin werden verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in sechs Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich der Anklagepunkte 52 und 53 durch Prozeßurteil eingestellt und den Angeklagten im brigen fre i - gesprochen. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte im vollen Umfang Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklgerin wenden sich mit ihren Revisionen gegen die Mehrzahl der Freisprche und die vom Tatgericht vorgenommene Teileinstellung. Die Revision des Angeklagten zeigt keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf. Demgegenber haben die Revisionen der Staatsanwal t - schaft und der Nebenklgerin zum Teil Erfolg. 1. Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß einer Sachentscheidung hinsichtlich der Flle 52, 53 der Anklage ein Verfahren s - hindernis entgegenstehe. Mit der ± unverndert zugelassenen ± Anklage ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, in der Zeit von 1993/1994 bis zum 14. September 1997 die am 15. September 1984 geborene Nebenklgerin im Genitalbereich g e - streichelt und mit ihr vaginal verkehrt zu haben (Flle 1 ± 51). Darber hi n - aus ist ihm zur Last gelegt worden, die Nebenklgerin im genannten Zei t - raum gezwungen zu haben, den ± in der Anklageschrift nher beschrieb e - nen ± Oralverkehr an ihm durchzufhren (Flle 52, 53). Wegen weiterer s e - xueller Handlungen zum Nachteil der Nebenklgerin in den Jahren 1992 ± 1999 hatte die Staatsanwaltschaft gemß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen. - 5 - Hinsichtlich der durch das Prozeûurteil eingestellten Flle ist das Landgericht der Ansicht, daû es insoweit an einer wirksamen Anklage fehle. Als Tatzeitraum sei in der Anklageschrift 1993/94 bis 14. September 1997 angegeben. Hierzu in der Hauptverhandlung befragt, habe die Geschdigte letztlich nicht sicher ausschlieûen können, daû diese Taten möglicherweise erst spter stattgefunden htten. Hinzu komme, daû die Staatsanwaltschaft wegen weiterer Taten nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abges e - hen habe. Dies hlt rechtlicher Prfung nicht stand. Nach § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vo r - schrift ist das gesamte Verhalten des Tters, soweit es nach natrlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (Kleinknecht/Meyer- Goûner, StPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 2 m. w. N.). Verndert sich im Laufe e i - nes Verfahrens das Bild eines Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so ist entscheidend, ob die Nmlichkeit der Tat trotz dieser Abweichung noch gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn ± ungeachtet gewisser Differenzen ± bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (vgl. BGH NJW 1999, 802, insoweit in BGHSt 44, 256 nicht abgedruckt; BGH NStZ-RR 1998, 304). So verhlt es sich hier. Zwar mag bei dem sexuellen Miûbrauch von Kindern im huslich-familiren Bereich nicht selten die zeitliche Einordnung des Geschehens fr die Feststellung einzelner Taten von besonderer B e - deutung sein, da die Mehrzahl der Übergriffe einem bestimmten, gleichfö r - migen Handlungsmuster folgen (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19, 22). Im vorliegenden Fall besteht indes kein Zweifel, daû trotz der nicht nher bestimmbaren Tatzeit die in der Anklage unter Nr. 52 sowie Nr. 53 wiedergegebenen Vorgnge den im Urteil festgestellten entsprechen. Denn nach den ± rechtsfehlerfrei als glaubhaft erachteten ± - 6 - Schilderungen der Nebenklgerin ist es vom Beginn der Tathandlungen an insgesamt ¹lediglichº zweimal zum Oralverkehr gekommen (UA S. 19). Vor allem aber hat die Strafkammer weitere die beiden Taten eindeutig ken n - zeichnende und der Anklage entsprechende Details festgestellt (vgl. im ei n - zelnen UA S. 19 f.). Nach alledem ist der Umstand, daû die beiden Handlungen mgl i - cherweise erst nach dem Ende des in der Anklage bezeichneten Zeitraums begangen worden sein knnten (UA S. 74; anders allerdings UA S. 20), fr die ¹Nmlichkeit der Tatenº ohne Belang. Da die festgestellten Handlungen den ¹in der Anklage bezeichneten Tatenº entsprechen (vgl. § 264 StPO), konnte auch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verfahrensb e - schrnkung gemû § 154 Abs. 1 StPO insoweit keine Wirkung entfalten, da sie sich nur auf weitere (nicht angeklagte) Taten bezog. 2. Die weitergehenden Revisionen haben dagegen keinen Erfolg. a) Die von der Nebenklgerin erhobene Verfahrensrge, die Einh o - lung eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, entspricht schon nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Inhalt des schriftlichen Gutachtens der gehrten Sachverstndigen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 362; Klei n - knecht/Meyer-Goûner aaO § 244 Rdn. 85). Im brigen ist die Rge au ch unbegrndet, da die Strafkammer den Antrag rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt hat (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). b) Auch die sachlichrechtliche Überprfung gibt keinen Anlaû zu durchgreifenden Bedenken. Dies gilt letztlich auch soweit die Staatsanwal t - schaft beanstandet, daû das Landgericht trotz der auf eine grûere Anzahl sexueller Übergriffe hinweisenden Angaben der Nebenklgerin nur in sechs Fllen zu einer Verurteilung gelangt ist. - 7 - Zwar ist die Ermittlung des Mindestschuldumfangs unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Schtzung auf tragfhiger Grundlage m g - lich (vgl. zusammenfassend BGH NJW 2002, 1508, 1510 m. w. N.). Dies hat der Bundesgerichtshof auch fr Taten, die sich ± wie hier ± gegen hchs t - persnliche Rechtsgter richten, bereits entschieden (vgl. BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 8). Vor diesem Hintergrund wre im vorliegenden Fall eine andere Bewertung nicht undenkbar gewesen. Gleichwohl ist die vom Landgericht vorgenommene Wrdigung vom Revisionsgericht noch hinz u - nehmen. Die Strafkammer hat umfassend begrndet, warum sie sich hi n - sichtlich weiterer Tatvorwrfe die fr eine Verurteilung notwendige berze u - gung im Sinne des § 261 StPO nicht hat verschaffen knnen (UA S. 57, 71 f.). Soweit das Tatgericht in bereinstimmung mit der Sachverstndigen auf den lang zurckliegenden Tatzeitraum hinweist, ferner auf die in diesem Z u - sammenhang beschrnkte Erinnerungsfhigkeit der Nebenklgerin ± dies gerade auch vor dem Hintergrund, daû diese gegenber Dritten zur Anzahl der Taten unterschiedliche Angaben gemacht hat ± lût die Beweiswrd i - gung keinen Rechtsfehler erkennen. - 8 - 3. Fr den Fall einer Verurteilung in den Anklagepunkten 52 und 53 wird der neue Tatrichter eine neue Gesamtstrafe mit den rechtskrftigen Einzelstrafen gemû §§ 54, 55 StGB zu bilden haben. Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause
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