5 StR 55/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Februar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten M und T gegendas Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 2002 werdennach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Zu der vom Angeklagten T erhobenen, auf § 338 Nr. 5 StPOgestützten Verfahrensrüge merkt der Senat ergänzend zu den zutreffendenAusführungen des Generalbundesanwalts an:Die Begründung der Rüge genügt auch deshalb nicht den Anforderungendes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht deutlich wird, ob die angeblichdurch die Sitzungsniederschrift belegte (vgl. zur wahrheitswidrigenVerfahrensrüge in Fällen der hier vorliegenden Art: BGHR StPO § 274Beweiskraft 21, 22 und 25) Abwesenheit des Verteidigers einenwesentlichen Teil der Hauptverhandlung betraf. Die erfolgtenorganisatorischen Erörterungen über einen Verzicht auf künftigeZeugenvernehmungen gehörten hierzu nicht (vgl. Sander NStZ 1996, 351 f.).Ohne nähere Mitteilung der verlesenen Urkunden wird nicht hinreichend - 3 -deutlich, ob insoweit tatsächlich Strengbeweisverfahren stattgefunden hatoder etwa nur Freibeweisverfahren, das ebensogut außerhalb derHauptverhandlung hätte erfolgen können.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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