5 StR 55/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. September 2008 226 soweit es diesen Angeklagten betrifft 226 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die im Revi-sionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen und notwendige Auslagen des Nebenkl344gers aufzuerlegen. 4. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen jugendge-richtlichen Sanktion an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den heranwachsenden Angeklagten wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit F374h-ren eines verbotenen W374rgeholzes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der zur Tatzeit 19 Jahre alte, aus Vietnam stammende, strafrecht-lich nicht vorbelastete Angeklagte V. erreichte in Deutschland den Real-schulabschluss. Im August 2007 begann er in Dresden eine Ausbildung zum Koch. Er bewohnt mit seiner Schwester eine eigene Wohnung und schloss sich in seiner Freizeit erstmals anderen vietnamesischen Jugendlichen, ins-besondere dem Mitangeklagten N. an und besuchte mit diesen Partys und Diskotheken. 3 b) Mehrere Wochen vor dem 24. Dezember 2007 wurde der Angeklag-te von drei deutschen Jugendlichen durch rassistische P366beleien beleidigt und mittels einer Bierflasche am Kopf verletzt. Das Landgericht hat dem An-geklagten zugute gehalten, dass die folgenden Taten m366glicherweise eine falsche Reaktion auf diese Dem374tigung waren. 4 5 aa) Der Angeklagte beteiligte sich am 24. Dezember 2007 an der vom Mitangeklagten N. inszenierten Verletzung des Nebenkl344gers und des-sen Begleiters. Der Angeklagte hatte das von N. herbeigeschaffte W374r-geholz auf dessen Weisung 374bernommen und damit mehrfach auf die linke K366rperseite und den Kopf des Nebenkl344gers geschlagen und ihn weiter ge-treten und geschlagen. Der Nebenkl344ger hatte unfreundliche Worte an die Vietnamesen gerichtet und einen Schlagring gezeigt, was bei N. zum Entschluss des bewaffneten Angriffs f374hrte. bb) Am 31. Dezember 2007 machten sich vier deutsche junge M344nner im Zug nach Dresden 374ber die Kleidung der Angeklagten und ihrer vietname-sischen Begleiterin lustig. Der Mitangeklagte N. rief im Bahnhof Ver-st344rkung herbei und gab durch einen Schlag mit einer leeren Bierflasche das Kommando zum Losschlagen. Alle sieben anwesenden Vietnamesen umzin- 6 - 4 - gelten die vier Gesch344digten und verletzten sie durch Schl344ge mit Bierfla-schen, der Angeklagte N. auch mit einem Messer. c) Das Landgericht hat beim Angeklagten V. sch344dliche Neigungen angenommen und die festgesetzte Jugendstrafe im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 204Die Kammer hatte zugunsten des Angeklagten V. zu ber374ck-sichtigen, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist und bei ihm nur zwei Taten abgeurteilt wurden. Dar374ber hinaus hat er sich bei allen Gesch344digten ehrlich entschuldigt und hinsichtlich des Gesch344dig-ten D. bereits mit der Zahlung von Schmerzensgeld begonnen. Er wird gegenw344rtig von seiner Familie derart aufgefangen, dass die Familie in M374n-chen wieder zusammen lebt und 374ber seinen ordentlichen Lebenswandel wacht. Schlie337lich hat die Kammer auch ber374cksichtigt, dass der Angeklagte V. selbst Opfer eines fremdenfeindlichen Angriffs in Dresden geworden ist und die Taten m366glicherweise eine 226 falsche 226 Reaktion auf diese Dem374ti-gung waren. Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten V. war allerdings zu ber374cksichtigen, dass er aus dem Geschehen vom 10.11.2007, f374r das er nicht zur Verantwortung gezogen wurde, keine Konsequenzen derart gezo-gen hat, dass er sich von seiner 202neuen Dresdner Familie222 distanziert hat. Auch die polizeiliche Feststellung noch in der Tatnacht am 10.11.2007 hat bei ihm nicht dazu gef374hrt, sich von seinem neuen Freund N. k374nftig fern zu halten223 (UA S. 34 f.). 7 2. Die Begr374ndung f374r die Annahme von sch344dlichen Neigungen ist unvollst344ndig und nicht widerspruchsfrei. 8 a) Sch344dliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungs-m344ngel, die ohne l344ngere Gesamterziehung des T344ters die Gefahr weiterer Straftaten begr374nden (BGHR JGG 247 17 Abs. 2 sch344dliche Neigungen 5 m.w.N.). Sie k366nnen in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Per-s366nlichkeitsm344ngel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (BGHR aaO m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen bei dem nicht vorbestraf- 9 - 5 - ten Angeklagten vorgelegen h344tten, ist nicht ausreichend belegt. Die Annah-me des Landgerichts, die Taten seien m366glicherweise eine falsche Reaktion auf die ausl344nderfeindliche Dem374tigung, steht dem Vorliegen von erhebli-chen Anlage- und Erziehungsm344ngeln als Ursache f374r die Straftaten 226 ungeachtet freilich der wiederholten Tatbegehung 226 eher entgegen. Hinzu tritt, dass der Angeklagte bei beiden Taten dem Einfluss des Mitangeklagten N. erlegen ist, was ebenfalls gegen sch344dliche Neigungen sprechen k366nnte (vgl. BGHR JGG 247 17 Abs. 2 sch344dliche Neigungen 3). b) Das Landgericht hat auch nicht 226 wie geboten 226 begr374ndet, dass sch344dliche Neigungen noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straf-taten bef374rchten lassen m374ssen (vgl. BGHR JGG 247 17 Abs. 2 sch344dliche Neigungen 5 m.w.N.). Zwar hat die Jugendkammer ausgef374hrt, dass der An-geklagte nach Begehung der Taten in Dresden nach M374nchen verzogen ist und dort zun344chst bei vietnamesischen Freunden untergekommen war, 204was jedoch nicht lange gut ging223 (UA S. 6), und dass die Staatsanwaltschaft M374n-chen wegen mehrerer K366rperverletzungsdelikte gegen den Angeklagten er-mittle und inzwischen Anklage zum Jugendrichter erhoben habe (UA S. 6). Diese blo337e Mitteilung 374ber den Verfahrensstand ersetzt indes nicht die ge-botene inhaltliche Darstellung und Bewertung der vom Angeklagten began-genen Straftaten, aus denen sich sch344dliche Neigungen erschlie337en lassen k366nnten. Zudem w344re der hiergegen sprechende festgestellte Umstand zu erw344gen gewesen, dass der Angeklagte wieder mit seiner Familie in M374n-chen zusammenlebt und diese zudem 374ber seinen ordentlichen Lebenswan-del wacht. 10 3. Die jugendgerichtliche Sanktion bedarf demnach neuer Festlegung. Dies kann ma337geblich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ge-schehen, die bei den hier vorliegenden Wertungsfehlern bestehen bleiben k366nnen. Diese sind freilich durch widerspruchsfreie Feststellungen erg344nz-bar, die jedenfalls zur weiteren pers366nlichen Entwicklung des Angeklagten erforderlich sein werden. Die Anwendung von Jugendstrafrecht erweist sich 11 - 6 - indes als zwingend. Angesichts der Best344tigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz der Zur374ckverweisung die auf 247 74 JGG und 247 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StPO gest374tzte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 226 5 StR 57/09 Rdn. 20, zur Aufnahme in BGHR bestimmt). Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
Full & Egal Universal Law Academy