5 StR 551/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 21. April 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Senat merkt an: Die Revision verschweigt, dass die Zeugin Z. R. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung betreffend ihre Verwandtschaftsverh344ltnisse zu den Angeklagten angegeben hat, der Ange-klagte S. Os. sei der Bruder ihres Vaters, mithin ihr Onkel (vgl. Ver-merk des Vorsitzenden der Strafkammer, Sachakten Band IX Bl. 85). Des-halb ist die auf eine Verletzung der Vorschrift des 247 245 StPO gest374tzte Ver- 1 - 3 - fahrensr374ge bereits unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und im 334brigen unbegr374ndet, weil die Zeugin nach 247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur 226 vorgenom-menen 226 Verweigerung des Zeugnisses berechtigt war. Harms H344ger Richter am Bundesgerichtshof Basdorf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. 15.03.2006 Harms Gerhardt Raum
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