5 StR 551/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. M344rz 2006 beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2005 wirksam zur374ckgenommen hat. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366r-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist wirksam zur374ckgenommen worden. 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt: 2 2041. Die am 25. April 2005 innerhalb der Frist des 247 341 Abs. 1 StPO eingelegte Revision des Beschwerdef374hrers ist von seinem Wahlver-teidiger Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 8. Juni 2005 wirksam zur374ckgenommen worden (247 302 Abs. 1 StPO). Dabei lag die gem344337 247 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdr374ckliche Erm344chtigung des Ver-teidigers durch den Beschwerdef374hrer, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknahme 6), vor, wie sich aus dem Schreiben selbst ergibt. - 3 - 2. Die Zur374cknahme des Rechtsmittels war weder von Anfang an un-wirksam noch ist sie durch den am 4. Juli 2005 beim Landgericht ein-gegangen Schriftsatz von Rechtsanwalt B. wirksam angefochten worden. Die Revisionsr374cknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelver-zicht als Prozesshandlung grunds344tzlich unwiderruflich und unan-fechtbar (vgl. BGHSt, 46, 257, 258; BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374ck-nahme 6; Senat in StV 2001, 556; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 226 4 StR 135/03 226). Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Recht-sprechung Ausnahmen an. In Betracht kommen insbesondere die F344l-le schwerer Willensm344ngel (vgl. BGHSt 46, 257, 258). Die Rechtsmit-telr374cknahme ist daher ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch T344uschung oder durch eine versehentlich un-richtige Auskunft veranlasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; Senat in StV 2001, 556; jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Beschwerdef374hrer hat die Revision im Bewusstsein der Tragweite seines Tuns zur374ckgenommen. Ihm war auf Grund des von Rechts-anwalt B. mit dem Vorsitzenden der Strafkammer gesuchten Rechtsgespr344chs bekannt, dass eine Au337ervollzugsetzung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls auch gegen eine Kautionsleistung von 20.000 Euro wegen der fortbestehenden Fluchtgefahr nicht in Betracht kommen konnte, wenn nicht weitere neue Umst344nde hinzutreten w374r-den, die gegen eine Flucht des Beschwerdef374hrers sprechen. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers wurde die Rechtsmittelr374cknahme vom Gericht nicht mit unlauteren Mitteln er-langt. Eine unzul344ssige Beeinflussung der freien Willensbildung des Beschwerdef374hrers liegt nicht vor. aa) Anhaltspunkte daf374r, dass der Haftbefehl gegen ihn auch ohne 304nderung der Sachlage au337er Vollzug zu setzen gewesen w344re, be-stehen nicht. Dass die bei der Urteilsf344llung gem344337 247 268b StPO zugleich getroffene Entscheidung 374ber die Fortdauer der Untersu- - 4 - chungshaft rechtsfehlerhaft gewesen sei, behauptet auch der Be-schwerdef374hrer nicht. Die auch in dem Haftverschonungsbeschluss zum Ausdruck kommende Auffassung des Landgerichts, die ernst gemeinte Ank374ndigung einer Rechtsmittelr374cknahme k366nne bei einem bis dahin jegliche Tatbeteiligung bestreitenden Angeklagten (UA S. 59) einen neuen Umstand darstellen, der im Rahmen der gebote-nen Abw344gung der f374r und gegen eine Flucht sprechenden Umst344nde (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 48. Aufl., 247 112 Rdnr. 19) die Erwartung rechtfertigen k366nne, der Angeklagte werde sich der Strafvollstreckung nicht entziehen, weil er nun das Unrecht seines Tuns eingesehen ha-be (vgl. Boujong in KK, StPO, 5. Aufl., 247 112 Rdnr. 22 zum Gest344nd-nis), ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Eine - wie die Revi-sion behauptet - sachwidrige Verkn374pfung von Haftverschonung und Revisionsr374cknahme liegt darin nicht. Somit beruht die Rechtsmittel-r374cknahme weder auf einer T344uschung noch auf unrichtigen Ausk374nf-ten des Gerichts. bb) Der Beschwerdef374hrer wurde auch nicht durch eine unzul344ssige Drohung mit (rechtswidriger) Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu einer Rechtsmittelr374cknahme gen366tigt. Bei unver344nderter Sachlage bestand f374r das Landgericht kein rechtlicher Grund, eine von der ge-m344337 247 268b StPO getroffenen Anordnung der Untersuchungshaft in-haltlich abweichende Entscheidung zu treffen und dem Angeklagten Haftverschonung zu gew344hren. Im 334brigen ist auszuschlie337en, dass ein erfahrener Strafverteidiger wie Rechtsanwalt B. sich auf un-lautere Absprachen mit dem Gericht einlassen w374rde. Vielmehr h344tte er eine Haftbeschwerde eingelegt, wenn er die Anordnung der Fort-dauer der Untersuchungshaft f374r unrechtm344337ig gehalten h344tte. Eben-so ist auszuschlie337en, der Vorsitzende Richter k366nnte mit der vorge-schlagenen Vorgehensweise beabsichtigt haben, das angefochtene Urteil einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zu entziehen. F374r diese - 5 - fern liegende Vermutung bestehen keine Anhaltspunkte, zumal das Urteil auch von den drei Mitangeklagten mit der Revision angefochten wurde und deshalb in jedem Fall dem Senat zur 334berpr374fung vorzule-gen war.223 Harms H344ger Basdorf Gerhardt Raum
Full & Egal Universal Law Academy