5 StR 551/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 14. Juli 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Auch die in der Urteilsformel fehlende, vom Landgericht jedoch ausweislich der Urteilsgr374nde (UA S. 31) offenbar gewollte Anordnung des Vorwegvoll-zugs von einem Jahr und sechs Monaten der verh344ngten Freiheitsstrafe f374hrt im Ergebnis nicht zur Ab344nderung des Urteils. Denn die Anordnung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Ma337regel k366nnte nicht bestehen bleiben, weil sich der nach der Rechtsprechung zul344ssige Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bereits erledigt hat. Insoweit f374hrt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 17. November 2008 aus: 204Die Begr374ndung des Landgerichts f374r die Festsetzung des vorweg zu voll-streckenden Teils der Freiheitsstrafe auf ein Jahr und sechs Monate l344sst nicht erkennen, dass 247 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB n. F. be-achtet worden ist. Gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB 202ist222 dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist, also eine Halb- - 3 - strafenentlassung. Darauf, ob es naheliegend erscheint, dass die zust344ndige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung auch treffen wird, kommt es nicht an. Aus der Begr374ndung der Ma337regel und den Ausf374hrungen zur Pers366nlichkeit des Angeklagten ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass die sachver-st344ndig beratene Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die Therapie mindestens ein Jahr dauert. Dies ist aufgrund der konkreten Umst344nde, ins-besondere der langj344hrigen Alkoholabh344ngigkeit des Angeklagten auch rechtsbedenkenfrei. Ausgehend von einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr w344re die H366he des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe auf neun Monate zu bestimmen. Nach dessen Vollstreckung und einer ein Jahr dauernden Unterbringung ist mit einem Jahr und neun Monaten die H344lfte der verh344ngten Freiheitsstrafe (drei Jahre und sechs Monate) erledigt. Im Hinblick auf die bisher verb374337te und auf den Vorwegvollzug anzurech-nende Untersuchungshaft von inzwischen mehr als neun Monaten w374rde daher jede weitere Haft der M366glichkeit einer Halbstrafenentlassung zuwider-laufen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 142).223 Dem schlie337t sich der Senat an. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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