5 StR 55/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 25. Oktober 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es wird zu erstreben sein, dem bislang unbestraften Angeklagten nach Ver-b374337ung der H344lfte der 226 trotz nicht 374beraus engen Zusammenzugs noch nicht rechtsfehlerhaften 226 Gesamtfreiheitsstrafe Strafrest- und Unterbrin-gungsaussetzung zur Bew344hrung zu gew344hren (247 67 Abs. 5 Satz 1, 247 57 Abs. 1 und 2, 247 67d Abs. 2 StGB). Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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