BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 551/11 vom 24. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Untreue hier: Antrag der Wahlverteidigerin auf Pauschvergütung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 beschlossen: Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin G . aus Berlin steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Verfa h- rensgebühr (Vergütungsverzeichnis 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.860 Euro zu. Gründe: Die Wahlvert eidigerin hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 beantragt, für das Revisionsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr in H ö- he der doppelten Wahlverteidigerhöchstgebühr (VV 4130) festzustellen. Der Vertreter der Bundeskasse hält die zum Zeitpunkt der Beauftragung vorges e- hene Höchstgebühr (§ 60 Abs. 1 RVG) von 930 Euro vorliegend für nicht z u- mutbar. Er teilt die Vorstellungen der Antragstellerin über die Höhe des Pauschbetrages und tritt deren Antrag nicht entgegen. Der Antrag der Wahlverteidigeri n ist in vollem Umfang begründet. Vorli e- gend ist die gesetzlich vorgesehene Verfahrensgebühr für einen Wahlverteid i- ger wegen des besonderen Umfangs des Revisionsverfahrens und des auße r- gewöhnlichen Schwierigkeitsgrades in sachlich - rechtlicher Hinsicht nich t z u- mutbar. Der Senat setzt deshalb die Pauschgebühr im pflichtgemäßen Erme s- sen auf den Höchstbetrag fest (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Basdorf Schneider Dölp Berger Bellay 1 2
Full & Egal Universal Law Academy