BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 55/14 vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur teil des Landg e- richts Kiel vom 13. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafbildung aufgehoben. Die G e- samtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 25. Mai 2012 bleibt bestehen. Hingegen bleibt der Gesamtstraf - beschl uss des Landgerichts Lübeck vom 5. August 2013 aufg e- hoben. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch betreffend die Kosten der Revision, über eine neue Gesamtstrafbildung aus der in dieser Sache verhängten Strafe und den Einzelstrafen aus den Urteilen d es Landgerichts Hamburg vom 28. Januar 2013 und des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2012 und vom 19. März 2013 wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserisch en Me n- schenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub unter Auflösung zweier Gesam t- strafbeschlüsse und Einbeziehung der Einzelstrafen aus früheren Verurteilu n- gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und daneben zwei frühere Einzelstrafen v on acht Monaten sowie sechs Jahren und neun Monaten aufrechterhalten. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten ist entsprechend dem Antrag des Gen e- ralbundesanwalts, dem der Beschwerdeführer nach Anhörung nicht entgege n- getreten ist auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt. Sie wäre im Übrigen betreffend Schuld - und Strafausspruch offensichtlich unbegründet. Die Revision hat, ohne dass es der Aufhebung von Feststellungen b e- dürfte, wegen unrichtiger Bestimmung einer nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblichen Zäsu r aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher ausgeführten Gründen Erfolg. Neben die neu zu bildende Gesamtstrafe aus der vorliegend verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Ei n- zelstrafen aus den in der Beschlussformel genannten Urteilen (Freiheitsstrafen von sechs Jahren und neun Monaten, zweimal einem Jahr und neun Monaten sowie fünf Jahren und sechs Monaten) tritt lediglich die bestehen bleibende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem in der B e- schlussfor mel genannten Gesamtstrafbeschluss des Amtsgerichts Zeven. A n- gesichts der Höhe der in Frage stehenden neuen Gesamtstrafe sieht der Senat von einer Verfahrensweise nach § 354 Abs. 1b StPO ab. Basdorf Sander König Berger Bellay 2 3
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