BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 55/15 vom 3. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter in Dr. Schneider , Richter Dr. Berger, Richter B e llay , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin C. , Rech tsanwalt K . als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. März 2014 mit den Feststellu n- gen aufgeh oben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere S traf ka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vo n den Vorwü rf en freigesprochen, eine versuchte schwere Brandstiftung in Tatei n- heit mit Brandstiftung und mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie eine schwere Brandstiftung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffe n- gesetz begangen zu haben, und ihm Entschädigung für Strafverfolgungsma ß- nahmen zugesprochen . Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Rüge n der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revis i- on. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg ; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an . 1 - 4 - I. 1. Zu de n in der Anklage erhobenen Vorw ü rf en hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: In den frühen Morgenstunden des 11. Juni 2 011 gegen 3: 20 Uhr kam es zunächst auf dem Gelände des Zustellstützpunkt s d er Deutschen Post in Spremberg zu einem Brand von Lieferfahrzeugen , der mittels offener Flamme bei zwei Fahrzeugen gelegt worden war . Insgesamt sieben Fahrzeuge , die auf zwei sich g egenüberliegenden Hofseiten jeweils nebeneinander stehend abg e- stellt waren, brannten aus. Ein Teil der Fahrzeuge stand vor der Wand eines zur Tatzeit von mehreren Menschen bewohnten Wohnhauses , deren Isolierung großflächig abbrannte. Außerdem wurden durch die Hitzeeinwirkung ein weit e- res Kraftfahrzeug, ein überdachter Fahrradständer sowie drei Fahrräder der Deutschen Post beschädigt . Ihr Gesamtschaden belief sich auf ca. 35.000 E u- ro. An dem Wohnhaus entstand ein Schaden von ca. 27.000 Euro. Der unbestra fte, zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte war Mitglied des . i- nem Grundstück an einer Nachbarstraße des Postgeländes nutzt. Dorthin hatte sich der Ang eklagte in der Nacht zwischen 1: 00 Uhr und 2 : 00 Uhr begeben, nachdem er sich abends gegen 2 2 : 00 Uhr per SMS vergeblich mit einer B e- r- sucht hatte , zu der er ihr e Nachfrage auf dem Kurznachrichtenweg nicht bean t- wort en wollte . Noch zuvor hatte der Angeklagte, der ein vorübergehend vom Dienst suspendiertes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr war, abends gegen 20: 00 Uhr bei einem Treffen der Freiwilligen Feuerwehren aus der Region vo r- beigeschaut, die an diesem Tag in Sp remberg ihren all jährlichen Pokal - 2 3 4 - 5 - Wettkampf austrugen. Wo sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Tatn acht aufhielt, blieb ungeklärt. Kurz nach Ausbruch des Brandes wurde in einer nahe dem Postgelände gelegenen Gasse ein schwarzer Stoffbeutel mit Gl asscherben und einem D e- a- starker Benzingeruch au s- ging und an dem K raftstoffreste nachgewiesen wurden, befand en sich schwa r- zes Gewe bek lebeband und ein Stoff fetzen, de r eine vom Angeklagten herrü h- rende DNA - Spur aufwies . W eitere DNA - Mischspuren an D eckel und Klebeband stammten nicht von ihm. Schwarzes Klebeband der Art , wie es im Stoffbeutel aufgefunden wurde, befand sich auf einer Kleb ebandrolle in den Räumen des Jugendclubs. Kurz nach dem Löschen des Brandes wurde bemerkt, dass eines der Post - Fahrräder auf dem Hofgelände nicht wie üblich im Fahrradständer a b- gestellt war, sondern an der Innenseite einer über zwei Meter hohen Mauer stand , die das Gelände von einer angrenzenden Straße trennt ; das Zugangstor zum Hof war zur Tatzeit verschlossen. Auf d em Sattel des Fahrrades , das erst am 16. Juni 2011 sichergestellt wurde, befand sich der Schuhabdruck eines Stiefels des Angeklagten. Weni ge Minuten nach der Brandlegung auf dem Postgelände brannte in Spremberg in einer Kleing artenanlage eine bungalowartige Laube, in der die Eheleute G . nächtigten. Der Zeuge G. hatte sich bereits pla n- mäßig gegen 3: 20 Uhr wegen eines f rühen Arbeitstermins wecken lassen, als er plötzlich rollende Geräusche vom Laubendach her hörte. Als er nach dra u- ßen tr at, sah er an der Rückseite d er Laube Flammen aufsteigen. Trotz seiner Löschversuche brannte d ie Laube aus . Durch den Brand entstand ein Sac h- schaden von über 10.000 Euro. Nach Beendigung der Löscharbeiten wurde bei 5 6 - 6 - der Spurensuche unmittelbar neben der Laube eine offene , mit schwarzem Kl e- beband versehene Glasflasche gefunden , auf die mit blauer Farbe der Buc h- . In d er Flasche befand sich noch Flüssigkeit, in der mit Löschwasser vermischt Reste von Benzin nachgewiesen wurden. Ca. 10 bis 20 Me ter von der Laube entfernt lagen an einer Böschung neben ein em an der Kleingartenanlage entlang führenden Fahrradweg unter ander em drei Sc hrau b- d eine Glasflasche mit einem Stofffetzen, auf die mit blauer und ein weißer Stoffbeutel. An zwei Schraubdeck el n und an dem Stoffbeutel befanden sich DNA - Spuren, die von dem Angeklagten herrührten; an dem weiteren Schraubdeckel befand sich eine nicht von dem Angeklagten stammende DNA - Spur. Das schwarze Klebeband war von der gleichen Art wie jenes auf der Klebeban drolle in den Räumen des Jugendclubs, bei der es sich um Massenware handelte. Am Morgen nach den Bränden lief eine Hundeführerin mit einem Fährtenhund, dem als Geruchsspur der in der Gasse nahe dem Postgelände aufgefunden e schwarze Stoffbeutel vorgehal ten worden war, von dessen Fun d- ort über den durch die Kleingartenanlage führenden Fahrradweg an der abg e- brannten Laube vorbei bis zu den Räumlichkeiten des Jugendclubs. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden dort ein Plastikkanister mit Benzin, eine le ere Glasflasche mit einem Deckel, in dessen Innenseite eingeritzt war, und die Rolle mit schwarzem Klebeband sichergestellt. 2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen in der Hauptver handlung nicht eingelassen hat, nicht überzeugen können. Hinsichtlich des Brandes der Gartenlaube ist das Landg e- richt im Anschluss an das Gutachten eines Sachverständigen zu der Überze u- 7 8 - 7 - gung gelangt, dass zwar die genaue Brandursache, die von den Ermittlung sb e- hörden nicht ermittelt worden sei, nicht mehr festzustellen sei, ein von der A n- klage ang enommener Wurf eines - Brand aber nicht verursacht haben könne. Vielmehr habe sich der Brand vom Innenraum des Daches nach a ußen hin ausgebreitet. Für eine Täterschaft des Angeklagten bei dem Brand auf dem Postg e- lände sprächen zwar einige Indizien wie der Schuhabdruck des Angeklagten auf dem Sattel des Zustellfahrrades, der ihn unmittelbar mit dem Tatort in Ve r- bindung bringe , und seine DNA am Stofffetzen im Beutel in unmittelbarer Ta t- ortnähe, in dem sich Utensilien befunden hätten, die zur Herstellung eines Brandsatzes geeignet und wohl auch bestimmt gewesen seien. Diese un d die weitere n Indizien reichten jed och auch in der G esamtschau nicht aus, um den Angeklagten der Brandstiftung zu überführen. II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswü r- digung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Das Revision sgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täte r- schaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatg e- richts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Recht s- fehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich wide r- sprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anfo r- 9 10 11 - 8 - de rungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Nove m- ber 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbeso n- dere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugun s- ten des Angeklagten von Annahmen auszuge hen, für deren Vorliegen das B e- weisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401; vom 20. Mai 2009 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630 ; vom 12. Januar 2012 4 StR 499 /11, insoweit in NStZ 2012, 648 nicht abgedruckt ; vom 20. J u- ni 2012 5 StR 536/11, NJW 2012, 2453, 2454, und vom 29. April 201 5 5 StR 79 /1 5 ). b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht. aa) Das Landgeric ht hat der vom Angeklagten herrührenden Schuha b- druckspur auf dem Sattel des Zustellfahrrades , das naheliegend als Steighilfe zur Überwindung der Mauer diente, den Beweiswert als Indiz, das den Ang e- klagten unmittelbar mit dem Tatort in Verbindung bringt, re chtsfehlerhaft au f- grund lediglich theoretischer Erklärungsansätze abgesprochen. Es durfte ma n- gels in diese Richtung zielender objektiver Anhaltspunkte zugunsten des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten als alternative Erklärung für die Veru rsachung des Abdrucks nicht unterstellen , er könne nachträglich aus Neugierde auf das Postgelände gegangen sein und sich auf den Sattel g e- stellt haben, um sich den Tatort näher anzuschauen. Diese hypothetische Möglichkeit lag nach den Gesamtumständen zudem äußerst fern : D as an der Mauer lehnende Fahrrad war bereits kurz nach dem Löschen des Brandes bemerkt worden (UA S. 9) , und noch am Tattag war der 12 13 14 - 9 - Angeklagte mittags vorläufig festgenommen und als Beschuldigter vernommen worden . Wenn die Strafkammer meint, der Angeklagte habe auch im weiteren Zeitverlauf Gelegenheit gehabt, die Spuren auf dem Fahrrad zu hinterlassen, Angeklagte in di e- ser Zeit gar keinen Anlass mehr gehabt ha tte, von dem Fahrrad aus den Brandort anzuschauen; denn die Inaugenscheinnahme wäre nach Öffnung des Geländes für die Allgemeinheit aus d er Nähe und wesentlich einfacher als durch Erklettern eines Fahrradsattels möglich gewesen. Dass sich auf dem Sa t- tel des Fahrrades Spuren befänden, war der Polizei im Übrigen schon am Pfingstmontag, dem 13. Juni 2011 , von einer Sicherheitsmitarbeiterin der Deu t- schen Post mitgeteilt worden (UA S. 11), also noch bevo r das Postgelände im Rahmen der A ufnahme des Dienstbetriebes wieder der Öffentlichkeit zugän g- lich wurde. Schließlich hätte ein Besteigen des Fahrrades an dem festgestellten vom Brandgeschehen abgelegenen Standort zwar eine n Blick über die Mauer auf den auc h vom Landgericht für möglich gehaltenen Fluchtweg (UA S. 21) zugelassen, jedoch keine nähere Betrachtung des rückseitig gelegenen Tatorts ermöglicht. bb) Mit dem den Angeklagten erheblich belastenden Indiz seiner DNA - Spuren auf dem Stofffetzen, der m itsamt der weiteren im Stoffbeutel in unmi t- telbarer Nähe des ersten Tatorts gefundenen Utensilien zur Herstellung eines Brandsatzes geeignet war (UA S. 19), hat sich das Landgericht lediglich isoliert auseinandergesetzt , indem es die Wertung traf, dass die 22). Abges e- hen davon, dass auch insoweit wiederum konkrete Anhaltspunkte für die A n- nahme des Landgerichts fehlen, ein Alternativtäter könne im Jugendclub den Stofffetzen mit der DNA des Angeklagten an sich genommen und verwandt h a- 15 - 10 - ben, hätte schon hier auch der Umstand Berücksichtigung finden müssen, dass allein der Ange klagte in der Tatnacht in d en ebenfalls in Tatortnähe befindlichen Räumen des Jugendclubs von deren Vermi eter gesehen worden ist. cc) Dies hat das Landgericht ebenfalls be i seiner eher formelhaft vorg e- nommenen Gesamtabwägung unbeachtet gelassen und auch im Übrigen die Vielzahl der vorhandenen Beweisanzeichen nicht erkennbar zueinander in B e- ziehung gesetz t. Die se Vorgehensweise lässt besorgen, dass das Landgericht den Blick dafür verloren hat, dass Indizien, auch wenn sie einzeln betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung ver mitteln können (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil e vom 26. Mai 1999 3 StR 110/99, BGHR StPO § 261 Beweiswü r- digung 20, und vom 7. November 201 2 5 StR 322/12 ) , und dass es hierdurch zugleich überspannte Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbi l- dung gestellt hat. dd) Überdies enthält die Beweiswürdigung Lücken. (1) Zunächst fehlt es an einer , bei der hier gegebenen Beweislage une r- lässlichen , näheren und in sich geschlossenen Darlegung d er Einlassung des Angeklagten in seiner Beschuldigt envernehmung im Ermittlungsverfah ren. Se i- ne diesbezüglichen polizeilichen Angaben sind in den Urteilsgründen lediglich so bruchstückhaft und verstreut mitgeteilt worden , dass keine revisions ge r i chtl i- che Überprüfung erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil e vom 3. A ugust 2011 2 StR 167/11 , NStZ 2012, 227, 228 , und vom 7. Juni 2011 5 StR 26/11 ) . (UA S. 27), wobei offen bleibt, worauf diese Wertung fußt. Auch insoweit hat das Landgericht l- 16 17 18 - 11 - nicht beachtet, dass Unterstellungen zuguns ten eines Angeklagten nur dann rechtsfehlerfrei sind, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestanden . (2) Zutreffend beanstandet die Revi sion zudem, dass die Darlegungen unzureichend sind , mit denen das sachverständig beratene Landgericht seine Annahme begründet hat , der Brand der Laube habe sich bei ungeklärter Brandursache vom Innenraum des Daches ausgehend nach außen ausg e- - sei demgemäß ausgeschlossen (UA S. 13, 15) . Insbes ondere hat sich das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Beweiswürdigung zur Brandentst e- hung und den hierzu mitgeteilten Erwägungen des Sachverständigen nicht n ä- her mit der Spurenlage befasst, die eine Inbrandsetzung von außen nahelegt. So wurde unmittel bar neben der abgebrannten Laube unter einem Fenster eine Glasflasche mit einem Benzin rest sichergestellt , deren Fund sich mit dem vom Zeugen G. vernommenen rollenden Geräusch vom Dach her unschwer in Einklang bringen lässt. Zudem wurde wenige Meter von der Laube entfernt eine weitere Glasflasche mit Stofffetzen gefunden, die ebenso wie die am Brandort sichergestellte eine Markierung in blauer Farbe aufwies. Unberüc k- sichtigt geblieben ist weiter der Umstand, dass der Zeuge G. nach de m Verlassen der Laube an der Rückseite des Bungalows Flammen aufsteigen sah, während nach den Feststellung en der Brand im Dach(innen)bereich au s- gebrochen sein soll. Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus nicht mit der erforderlichen D eutlich keit erken nen, inwieweit und aus welchen Gründen der gerichtliche Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten von seinem vorlä u- 19 20 - 12 - figen schriftlichen Gutachten abgewichen und offenbar zu einer geänderten Einschätzung des Brandverlaufs gelangt ist (vgl. zu den Darlegungsanforderu n- gen bei Widerspruch zwischen vorbereitendem schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 4 StR 120/04, NStZ 2005, 161 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 2 StR 328/11) . De n Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass es eine Divergenz zwischen den schriftlichen und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen gab , der in der Hauptverhandlung von einer Brandentwic k- lung vom Inneren des Daches nach außen hin ausgegange n ist. Aufgrund we l- cher konkreten Erkenntnisse sich eine abweichende frühere Beurteilung des Sachverständigen als unrichtig erwiesen haben sollte, teilen die Urteilsgründe nicht mit, die nur auf weitere nicht näher beschriebene Lichtbilder und eine e r- neute Befragung des zuvor schon vernommenen Zeugen G. hinweisen. Damit ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das in der Hauptverhan d- lung erstattete Gutachten, das eine Inbrandsetzung der Gartenlaube ausg e- schlossen hat, zutreffend zu einem a nderen Ergebnis als das vorbereitende Gutachten gelangt ist, nicht möglich. 2. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs - und B e- weiswürdigungsmängeln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landg e- richt bei einer rechtsfehlerfreien B eweiswürdigung und der gebotenen werte n- den Gesamtschau aller be - und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft de s Angeklagten gewonnen hätte. 3 . Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass g e- gen eine Verwertbarkeit d er Einlassung des Angeklagten in seiner haftrichterl i- chen Beschuldigtenvernehmung vom 12. Juni 2011 (UA S. 28), deren Nich t- 21 22 - 13 - verwertung die Revision mit einer Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) beanstandet hat , nach bisherigem Stand keine durchgreifenden Bedenken e rsichtlich sind . III. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerke n- nung von Haftentschädigung ist damit gegenstandslos. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 23
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