5 StR 552/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit das Landg e - richt die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e - hungsanstalt abgelehnt hat. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Waffendelikten unter Ei n - beziehung anderweit verhängter 21 Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat entsprechend dem A n - trag des Generalbundesanwalts in dem aus der Beschlußformel ersichtl i - chen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. Die Ablehnung der vom Verteidiger beantragten Maßreg elanordnung nach § 64 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zur Begrü n - - 3 - dung hat das Landgericht lediglich darauf abgestellt, es fehle bereits an e i - ner nach § 64 Abs. 1 StGB erforderlichen erwiesenen oder nicht ausz u - schlieûenden Schuldunfhigkeit oder erheblich eingeschrnkten Schuldf - higkeit des Angeklagten. Damit hat das Landgericht nicht hinreichend b e - dacht, daû ± im Gegensatz zur Maûregel nach § 63 StGB ± bei dem dr o - genabhngigen Angeklagten, der auch hier gehandelt hat, um sich Geld fr Drogen zu beschaffen, die Annahme eines Hanges im Sinn des § 64 StGB ohne die Voraussetzungen des § 21 StGB möglich gewesen wre (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 6; § 64 Abs. 1 Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12). Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht dieser Maûregel (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) kann der Senat nicht von vornherein ausschlieûen. Die Sache bedarf insoweit neuer tatrichterlicher Prfung. Daû nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbri n - gungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerd e - fhrer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliege n - den Fehler nicht. Der Strafausspruch und der Ausspruch ber die G e - samtfreiheitsstrafe werden von der Teilaufhebung nicht berhrt. Angesichts - 4 - der Strafzumessungserwgungen des Landgerichts kann der Senat au s - schlieûen, daû eine Anordnung der Unterbringung zu noch milderen Strafen gefhrt htte. Harms Hger Gerhardt Brause Schaal
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