5 StR 552/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung nachtr344glich gem344337 247 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Die Revision des Verurteilten hat mit der Sachr374ge 226 wie vom Generalbundes-anwalt beantragt 226 Erfolg. I. Anlassverurteilung ist die folgende: Der Verurteilte t366tete jeweils vor-s344tzlich am 10. November 1989 seine Ehefrau und am Folgetag das 8-j344h-rige Kind, das seine Ehefrau mit in die neue Familie gebracht hatte. Deshalb hat ihn das Landgericht Hamburg am 8. Oktober 1990 wegen Totschlags in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. 2 Als 204neue223 Tatsache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zu 247 66b StGB hat das Landgericht Folgendes angesehen: Am 20. August 1978 t366tete der damals 18-j344hrige Verurteilte mit T366tungsvorsatz 3 - 3 - einen Freund nach einer Auseinandersetzung. Die Tat blieb bis zum Jahre 1984 unentdeckt. Wegen dieser Tat hat das Landgericht Osnabr374ck den Verurteilten am 24. Juli 1985 wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Im hier vorliegenden Urteil hat das Landgericht angenommen, dass dem Landgericht Hamburg bei Erlass des Urteils vom 8. Oktober 1990 die Verurteilung durch das Landgericht Osnabr374ck vom 24. Juli 1985 204unbe-kannt223 gewesen sei. Zu den hierf374r relevanten Vorg344ngen im Ausgangsver-fahren hat das nunmehr erkennende Gericht festgestellt: Die Staatsanwalt-schaft Hamburg zog die Akten des in Osnabr374ck durchgef374hrten Verfahrens bei und verf374gte nach deren Eingang die Anlegung einer 204Kopieakte223 und deren Weiterleitung an den psychiatrischen Sachverst344ndigen sowie 226 mit der Anklageerhebung 226 die 334bersendung der Osnabr374cker Akten an das Landgericht Hamburg. Dort gingen diese Akten jedoch nicht ein. Sie waren im Verlauf des dortigen Verfahrens nicht auffindbar. Der Strafkammervorsit-zende bem374hte sich erfolglos um Beischaffung der genannten Akten, hilfs-weise der beim Sachverst344ndigen befindlichen Kopien. Der in der Hauptver-handlung vorliegende Strafregisterauszug wies die Verurteilung durch das Landgericht Osnabr374ck vom 24. Juli 1985 nicht aus. Diese Verurteilung wur-de im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 1990 im Rahmen der Er366rterung der Vorstrafen nicht erw344hnt. Vielmehr hob die Strafkammer bei der Strafzumessung ausdr374cklich hervor, 204das vom Angeklagten selbst zur Sprache gebrachte, in seinem Strafregisterausdruck aber nicht aufgef374hrte T366tungsdelikt aus fr374heren Jahren stets au337er Betracht gelassen223 zu haben. 4 II. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil diejenigen Tatsachen, auf die das Landgericht die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung st374tzt, keine solchen sind, die im Sinne des 247 66b 5 - 4 - StGB erst nach der Verurteilung im Ausgangsfall 204erkennbar223 geworden, also 204neu223 im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs w344ren. Bei der Bestimmung der danach beachtlichen Tatsachen m374ssen Umst344nde, die dem ersten Tatrichter bekannt waren, von vornherein au337er Betracht bleiben. Dar374ber hinaus haben solche Umst344nde auszuscheiden, die der fr374here Tatrichter zwar nicht erkannt hat, die er aber h344tte erkennen k366nnen; denn 204erkennbar223 im hier relevanten Sinn sind auch solche Tatsa-chen, die der Tatrichter nach dem Ma337stab des 247 244 Abs. 2 StPO zur Fin-dung einer Entscheidung 374ber die Anordnung einer freiheitsentziehenden Ma337regel zu erforschen hatte und bei hinreichender Aufkl344rung gefunden h344tte. Rechtsfehler, die durch Nichtber374cksichtigung von Tatsachen der ge-nannten Art entstanden sind, k366nnen nicht durch eine Entscheidung nach 247 66b StGB korrigiert werden (BGH NStZ 2005, 561, 562 m. Anm. Ul-lenbruch; BGH NJW 2005, 3078, 3080; BGH StV 2006, 66; BGH, Beschl. vom heutigen Tage 226 5 StR 585/05; s344mtlich zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen). 6 Eine derartige 204Erkennbarkeit223 der fr374heren Verurteilung durch das Landgericht Osnabr374ck war im Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts Ham-burg vom 8. Oktober 1990 gegeben. Wenngleich der damals vorliegende Strafregisterauszug das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck nicht auswies und die Akten des Osnabr374cker Verfahrens nicht auffindbar waren, wusste die Strafkammer des Landgerichts Hamburg vom Urteil des Landgerichts Osnabr374ck. Der Vorsitzende hatte sich erfolglos um die Beschaffung der Ak-ten, hilfsweise der beim Sachverst344ndigen befindlichen Kopien bem374ht, der Angeklagte hatte die Verurteilung durch das Landgericht Osnabr374ck gar selbst genannt. Bei alledem war das Landgericht Hamburg nach 247 244 Abs. 2 StPO gehalten, die dem Urteil des Landgerichts Osnabr374ck zugrunde liegende Tat festzustellen und in seine Urteilsfindung einzubeziehen. Damit ist es ausgeschlossen, diese Tat als Ankn374pfungstatsache f374r eine Entschei-dung nach 247 66 b StGB heranzuziehen. Mithin ist es auch ausgeschlossen, 7 - 5 - die Erkenntnisse des Sachverst344ndigen F. , der in seinem Gutachten 204erstmals die Gesamtheit aller T366tungsdelikte223 bewertet hat, insoweit als 204neue223 Tatsachen zu ber374cksichtigen, als er auf die dem Urteil des Landge-richts Osnabr374ck zugrunde liegende Tat abgestellt hat. III. Zum weiteren Verfahren weist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage 226 5 StR 585/05 hin. 8 Harms H344ger Raum Brause Schaal
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