5 StR 552/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Juni 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Ma337regel gem344337 247 67 Abs. 2 StGB n. F. unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperver-letzung und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und elf Monaten und zur Zahlung eines Schmerzens-geldes in H366he von 515 200 nebst Zinsen verurteilt. Daneben hat es die Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten bedarf es lediglich hinsichtlich der Vollstreckungs-reihenfolge von Strafe und Ma337regel einer erneuten tatrichterlichen Ent-scheidung. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat es 226 ohne weitere Ausf374hrungen 226 bei der in 247 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Ma337-regel regelm344337ig vor der Strafe zu vollstrecken ist. Dies war zum Entschei-dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I, 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfol-ge eine neue Regelung enth344lt, welche das Revisionsgericht anzuwenden hat (247 354a StPO). Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Un-terbringung eine Entscheidung 374ber die Aussetzung der Reststrafe zur Be-w344hrung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist. Gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte durch die Nicht-anwendung des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. beschwert sein kann (vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. August 2007 226 3 StR 263/07 226 und vom 29. Au-gust 2007 226 1 StR 378/07). 2 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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