5 StR 552/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in sechs F344llen, Diebstahls in 77 F344llen, Computerbetrugs in acht F344llen und versuchten Computerbetrugs zu Einzelstrafen zwischen zwei Monaten und vier Jahren verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Au337erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch muss auf eine Verfahrensr374ge die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben werden. 1 - 3 - Der Beschwerdef374hrer beanstandet mit der auf 247 265 Abs. 2 StPO ge-st374tzten Verfahrensr374ge zu Recht, dass ihm kein rechtlicher Hinweis auf die M366glichkeit seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus er-teilt worden ist. Weder in der Anklageschrift noch in dem Er366ffnungsbe-schluss ist auf die M366glichkeit einer Unterbringung nach 247 63 StGB hinge-wiesen worden und auch in der Hauptverhandlung hat das Gericht einen sol-chen Hinweis nicht erteilt. Dass die psychologische Sachverst344ndige in ihrem Gutachten die Ma337regel des 247 63 StGB angesprochen hat und die Frage in der Hauptverhandlung er366rtert wurde, macht einen solchen gerichtlichen Hinweis nicht entbehrlich (vgl. BGHR StPO 247 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6 m.N.; BGH NStZ-RR 2002, 271; StV 2003, 151; NStZ-RR 2008, 316; BGH, Beschluss vom 28. April 2009 226 4 StR 544/08). Insbesondere vor dem Hin-tergrund, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung in ihren Schlussantr344gen 374bereinstimmend lediglich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt be-antragt haben, vermag der Senat nicht auszuschlie337en, dass das Urteil auf dem Verfahrensversto337 beruht. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass auch durch den von der Verteidigung gestellten Beweisantrag auf Anh366rung eines weiteren Sachverst344ndigen dazu, 204dass die Voraussetzungen der Unterbringung gem344337 247 63 und 247 66 StGB beim Angeklagten nicht vorliegen223, ein Beruhen nicht ausgeschlossen wird. Dieser Antrag wurde nach Erteilung des rechtlichen Hinweises gestellt, dass 204auch die Rechtsfolge der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 StGB in Be-tracht223 komme, und belegt keine eindeutige Orientierung des Angeklagten. 2 Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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