5 StR 552/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Janua r 2012 beschlossen: Auf d ie Revision de r Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Chemnitz vom 17. August 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und w egen u n- erlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Stra f- ausspruch beschränkte Revision der Angeklagten führt auf die Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des U rteils im Rechtsfolgenausspruch. 1. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die mit der Revisionsbegründung erklärte Rechtsmittelbeschränkung wirksam. Die Überprüfung des vom Landgericht angenommenen, von der Revision akze p- tierten Wirkstoff gehalts stellt auch in den sieben Fällen des Erwerbs von zehn Gramm jeweils zur Hälfte zum Handel bestimmten Crystals den Schuldspruch wegen eines Verbrechens des unerlaubten Besitzes von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht in Frage. Dass das L andg e- richt tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht mit ausgeu r- teilt hat, muss auf die Revision der Angeklagten zu deren Nachteil ebenso 1 2 - 3 - wenig korrigiert werden wie d i e unterbliebene Ausurteilung tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge in den beiden Fällen des Erwerbs von 20 Gramm jeweils zur Hälfte zum Handel bestimmten Crystals. 2. In den beiden letztgenannten Fällen besorgt der Senat mit dem Gen e- ralbundesanwalt, dass das Landgericht bei Bemessung der be iden Einsat z- strafen die gesamte Erwerbsmenge als Handelsmenge bewertet haben kön n te. Schon zur Gewährleistung der gebotenen einheitlichen Strafzume s- sung sind auch die weiteren Einzelstrafen ungeachtet des bestehen ble i- benden Schuldspruchs antragsgemäß aufzuheben. Das neue Tatgericht, das auch die Ausführungen zur Strafzumessung in der Revisionsrechtfert i- gung der Verteidigung zu beachten haben wird, weist der Senat auf die A n- merkungen im Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zu § 64 StGB was die Z uziehung eines Sachverständigen nach § 246a StPO erfordern wird und zu § 31 BtMG hin. Basdorf Raum Schaal König Bellay 3
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