ECLI:DE:BGH:2017:100117B5STR552.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 552/16 vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2017 beschlo s- sen: Die Rev ision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 1. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend ist zu bemerken: Der Senat kann erneut dahinge stellt lassen ( vgl. BGH, Beschluss vom 8. N o- vember 2016 5 StR 487/16), ob er der Rechtsprechung folgen könnte, nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgr und darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 1 0 . Au gust 2016 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN; s iehe auch BGH, Urteile vom 22. November 2016 1 St R 329/16 Rn 35; vom 13. Okt o- ber 2016 4 StR 248/16 Rn. 31). Denn angesichts dessen, dass die Strafka m- mer im fraglichen Fall 1 2 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat, die mit einem Jahr und sechs Monaten trotz der bei weitem höheren Ha n- delsmenge nur wenig über den für die Taten des nicht qualifizierten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln verhängten Freiheitsst rafen von einem Jahr und zwei Monaten (Fall 3 der Urteilsgründe) bzw. ei nem Jahr und drei Monaten (Fall 2 der Urteilsgründe) liegt, kann er ein Beruhen des Urteils ( § 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschär fenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschre i- tung des Grenzwerts ausschließen. Mutzbauer Schneider Dölp König Mosbacher
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