5 StR 553/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 28. August 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den Ange-klagten besonders beschwerende Ma337regel der Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, wird der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit angesichts des nicht 374ber- - 3 - aus gro337en Gewichts der festgestellten Anlasstat besonders zu beachten sein (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 62 Rdn. 6, 247 67d Rdn. 6b und 6c m.w.N.). H344ger Gerhardt Raum Brause J344ger
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