5 StR 553/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. M344rz 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Raub schuldig ist, b) in den Einzelstrafausspr374chen betreffend die F344lle 2. b. aa. und bb. der Urteilsgr374nde sowie im Gesamt-strafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344llen (Einzelfreiheitsstrafen jeweils f374nf Jahre) und wegen Raubes in Tat-einheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre und sieben Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem 1 - 3 - Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im 334brigen aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Im zweiten Fallkomplex (Fall 2. b. aa. und bb. der Urteilsgr374nde) liegt Tateinheit zwischen Vergewaltigung und Raub vor (vgl. BGHR StGB 247 52 Abs. 1 in dubio pro reo 3). Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. Die tateinheitliche Verurteilung wegen vors344tzlicher K366rperverletzung entf344llt (ohne dass es der beantragten Teileinstellung bed374rfte), da insoweit Verfolgungsverj344hrung eingetreten ist, wie der Generalbundesanwalt zutref-fend ausgef374hrt hat. 2 3 Die 304nderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und des 226 nicht etwa der H366he nach bedenklichen 226Gesamtstrafenausspruchs nach sich; einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es hingegen nicht, da es sich um einen reinen Wertungsfehler han-delt. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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