ECLI:DE:BGH:2016:01031 6B5STR553.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 553/15 (alt: 5 StR 239/13 und 5 StR 169/14) vom 1. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bun desgerichtshofs hat am 1. März 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 wird auf seine Kosten zurückg e- wiesen. Gründe: Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten wegen Handeltre i- bens mi t Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Fre i- sprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Verfallsentscheidung getroffen. Die Revision des Verurteilten hat der Senat mit B eschluss vom 28. Januar 2016 verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 10. Februar 2016 Wiedereinsetzung in den hat nicht dargelegt, inwiefern eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen soll. Eine solche Gehörsverletzung ist auch nicht ersichtlich: Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Verurteilte hatte die Möglic h- keit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen G esichtspunkten zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat er zuletzt durch Gegenerklärung seines Verteidigers vom 23. Dezember 2015 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts G e- brauch gemacht. Der Senat hat sämtliche Argumente bedacht. Sander Schneider Dölp König Feilcke 1 2
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