5 StR 554/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - - 2 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 24. August 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht wird als Gericht erster Instanz nach 247 36 Abs. 5 BtMG im nachtr344glichen Beschlussverfahren dar374ber zu befinden haben, ob die An-rechnungsbestimmung des 247 36 Abs. 3 BtMG auch bei Freiheitsstrafen von 374ber zwei Jahren angewandt werden kann (BGHR BtMG 247 36 Abs. 3 An-rechnung 1). Harms H344ger Gerhardt Raum Schaal
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