5 StR 554/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahingehend ge344ndert, dass die erkannte Freiheitsstrafe von zehn auf neun Jah-re herabgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Jedoch wird die Geb374hr f374r das Revisi-onsverfahren um ein Zehntel erm344337igt; die im Revisions-verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und not-wendigen Auslagen des Angeklagten werden je zu ei-nem Zehntel der Staatskasse auferlegt. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Auf die im 334brigen im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO erfolg-lose Revision des Angeklagten ist die Strafe auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Angeklagten um ein Jahr auf eine Freiheits-strafe von neun Jahren herabzusetzen. 1 - 3 - 1. Anlass hierf374r ist die Anwendung eines unzutreffenden Strafrah-mens (vgl. BGH NJW 1978, 174). Das Landgericht hat f374r die heimt374ckisch und aus niedrigen Beweggr374nden 226 Ver344rgerung dar374ber, dass es die Ne-benkl344gerin abgelehnt hatte, mit dem Angeklagten eine Scheinehe einzuge-hen 226 ausgef374hrte Messerattacke des Angeklagten die Strafe wegen Mord-versuchs sonst mit durchweg rechtsfehlerfreien Erw344gungen begr374ndet, in-des nach Strafrahmenverschiebung gem344337 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB f344lschlich einen Strafrahmen von f374nf Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt (UA S. 31). Richtigerweise h344tte das Schwurgericht aber von der sich aus 247 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ergebenden Untergrenze des Straf-rahmens von drei Jahren Freiheitsstrafe ausgehen m374ssen. 2 3 2. Bei dieser Sachlage ist 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auch in Anse-hung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StV 2007, 393 und 561) anwendbar. Die tats344chlichen Grundlagen f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Novem-ber 2007 226 4 StR 522/07 Rdn. 3). Das Erfordernis einer umfassenden neuen Gesamtabw344gung mit eigener Gewichtung aller ma337geblichen Strafzumes-sungsgesichtspunkte, was einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts entgegenstehen k366nnte (vgl. BGH aaO), ist vorliegend nicht gegeben. Der Strafzumessung des Landgerichts liegt kein insgesamt rechtsfehlerhafter Ma337stab zu Grunde (vgl. BGH aaO), sondern lediglich die fehlerhafte An-nahme einer eher geringf374gig zu hohen Untergrenze. Zum Ausgleich dieses Fehlers dr344ngt sich 226 bei der vom Landgericht gefundenen Strafe in der rechnerischen Mitte des von ihm angenommenen Strafrahmens 226 die mit - 4 - dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebte Reduzierung der Strafe als den Interessen des Angeklagten und zur Schonung von Ressourcen der Strafrechtspflege dienend geradezu auf. Der Senat ist befugt, durch Beschluss zu entscheiden (BGH NJW 2006, 1605). 4 Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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