5 StR 554/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 besc hlossen: D ie Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Lübeck vom 29 . September 201 1 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Einzelstrafe für den Fall 30 der Urteilsgründe wird auf drei Monate Freiheit s- strafe festgesetz t. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat hol t die im Fall 30 versehentlich unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe nach und erkennt auf die Mindeststrafe des vom Landgericht rechtsfehl er frei bestimmten Strafrahmens . Dass das Landgericht auf dieser Grundlage eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, schließt der Senat aus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 5 StR 13/10, NStZ - RR 2010, 184) . Basdorf Raum Schaal K önig Bellay
Full & Egal Universal Law Academy