5 StR 554/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Flensburg vom 8. Juni 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Lan dgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsgrundentscheidung zu Gunsten des Nebenklägers ge tro f- fen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfa h- rensrüge Erfolg. Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hat einen an der Tat b e- teiligten und deswegen rechtskräftig abgeurteilten Cousin des Angeklagten als Zeugen geladen und ihn in der Hauptverhandlung wegen seines Ve r- wandtschaftsverhältnisses zum Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Belehrung gemäß § Zeugni s- verweigerungsrecht Gebrauch mache. Durch die Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrecht s nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO hat das Landgericht § 245 Abs. 1 StPO verletzt, wonach die Beweisaufnahme auf alle vom Gericht vorgeladenen und erschienenen Ze ugen zu erstrecken ist. Der Cousin des Angeklagten durfte als lediglich im 1 2 3 - 3 - vierten Grad mit dem Angeklagten Verwandter (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 1589 BGB) das Zeugnis nicht verweigern. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Urteil auf diese m Rechtsfehler beruht (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 2 StR 596/95, NJW 1996, 1685 mwN). Im Urteil ist die Aussage des Ze u- gen, die er bis zu seiner Zeugnisverweigerung getätigt hat, weder mitgeteilt noch beweisrechtlich gewürdigt worde n. Wiedergegeben ist lediglich die Aus - sage eines an den Gewalthandlungen unbeteiligten Zeugen, der danach mit einer weiteren Person den Angeklagten und dessen Cousin vom Opfer g e- trennt und weggebracht hat (UA S. 11). Das deutet darauf hin, dass der Cousin des Angeklagten zumindest das Kerngeschehen wahrgenommen, wenn nicht sogar sich selbst daran beteiligt hat. Auch in seiner von der Rev i- sion mitgeteilten Beschuldigtenvernehmung schildert der Zeuge das Tatvo r- geschehen, Provokationen und die nachfolgenden G ewalthandlungen. Mit Blick auf die mögliche Bedeutung seiner Zeugenaussage kann deshalb ein Beruhen des Urteils auf seiner partiell unterbliebenen Zeugenaussage trotz an sich rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden. Basdorf Schaal Schneider Dölp Bellay 4
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