ECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR554. 15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 554/15 vom 17. Februar 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A . wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2015 , soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben , a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist mit den zugehörigen Feststellu n- gen, jedoch unter Au frechterhaltung der Fests tellungen zum Brandverlauf und - schaden, b) im Gesamtstraf - und Adhäsionsausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten Z . gegen das vorgenan n- te Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ve r- worfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und Wohnungseinbruchsdiebstahls, den Angeklagten A. außerdem wegen Fa h- rens ohne Fahrerlaubn is , jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Adhäsionsaussprüche getroffen. Der Angeklagte A. wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision ausschließlich gegen die Ve r- u r teilung wegen schwerer Brandstiftung; de r Angeklagte Z. greift das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge umfassend an. Während die Revision des Ang e- klagten Z. unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), hat das wirksam beschrän k- te Rechtsmittel des Angeklagten A. Erfolg. 1. Nach den Festste llungen brachte der Angeklagte A. im Verlauf e i- gegenüber dem Angeklagten Z. zur Sprache, dass er gegen die Adhäsionsklägerin E . noch offene finanzie l- le Ansprüche habe. Tatsächlich bestanden derarti ge Ansprüche nicht. Im weit e- ren Gespräch verkündete der Angeklagte A. den Plan, seine vermeintlichen von der Adhäsionsklägerin und ihrem Lebensgefährten bewohnten Bungalow, zu realisieren. Dabei ging er zutreffend davon aus, dass in dem Bungalow ni e- mand anwesend sein würde. Der Angeklagte Z. erklärte sich auf Bitten des A. bereit, bei der beabsichtigten Tat mitzumachen. In einem von dem Angeklagten A. , der nicht ü ber die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte, geführten PKW fuhren beide zum Tatort. Sie brachen in den Bungalow ein und durchsuchten ihn nach stehlenswerten Gegenständen. Die für lohnend befundenen Dinge trugen sie zum PKW und luden sie ein. Beim Durchsuc hen des Bungalows fand der wegen versuchter schwerer Brandsti f- tung einschlägig vorbestrafte Angeklagte Z. zufällig einige Flaschen, die 1 2 3 - 4 - brennbare Flüssigkeit enthielten. Spätestens durch diesen Fund kam Z. auf den Gedanken, den Bungalow nach beendetem Diebeszug anzuzünden und dabei die gefundene Flüssigkeit als Brandbeschleuniger zu benutzen und goss die Flüssigkeit auf de n Fußboden und über eine Kommode. In der Hauptverhandlung konnte weder festgestellt werden, ob der Ang e- klagte Z. mit der Inbrandsetzung über die bloße Zerstörung des Bungalows durch Feuer hinaus weitere Absichten verband, noch ob es hierüber und über die Brandlegung als solche zu konkreten Absprachen zwischen den Angekla g- ten kam. Die Strafkammer hat jedoch festg estellt, dass sowohl das Ausgießen der Flüssigkeit als auch deren anschließende Entzündung durch den Angekla g- ten Z. vom Angeklagten A. wahrgenommen und von ihm auch gebilligt wurde. Beide Angeklagten hatten auch wahrgenommen, dass sich in unmitte l- b arer Nachbarschaft im Abstand von nur drei bis vier Metern ein gleichartiger Bungalow befand und ein Übergreifen auf diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten stand, was beide jedoch zumindest billigend in Kauf nahmen. Nachdem Z. die Flüssigkeit angezündet hatte, verließen beide Angeklagte eilig den Bungalow , stiegen in den abfahr bereit daneben stehenden PKW und fuhren los. Die von Zeugen herbeigerufene Feuerwehr konnte das vollständige Abbrennen beider Bungalows nicht verhindern (UA S. 13 f.). Dass der Angeklagte A. von der Brandlegung wusste und sie billigte und nicht etwa von dem schon brennenden Feuer überrascht wurde, hat die Strafkammer beweiswürdigend aus den Gegebenheiten am Tatort und den Umständen der Begehung des Einbruchs entno mmen (UA S. 19 f.). 2. Die Urteilsfeststellungen vermögen eine mittäterschaftliche Begehung der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) durch den 4 5 6 - 5 - Angeklagten A. nicht zu belegen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungn ahme vom 7. Dezember 2015 hierzu ausgeführt: Mittäterschaftliches Handeln setzt einen gemeinsamen Taten t- schluss der Beteiligten dahingehend voraus, im gegenseitigen Einvernehmen eine Straftat durch Erbringen bestimmter Tatbeitr ä- ge gemeinsam zu begehen. Eine derartige Übereinkunft muss nicht auf einer ausdrücklichen Abrede der Beteiligten beruhen; sie kann auch situativ konkludent zu Stande kommen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Willensentschließung im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB genügt es, wenn der Täter in ein Geschehen eintritt, das sich bereits im Stadium des Versuchs der intendierten gemeins a- men Straftat befindet. Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigen die Feststellu n- gen auf UA S. 13 die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung des Angeklagten A. an der vom Mitangeklagten Z. eigenhä n- dig verwirklichten schweren Brandstiftung nicht. Entscheidend ist, dass das Landgericht keine Absprache zwischen den Angeklagten über die Brandlegung festzustellen vermochte. Allein der U m- stand, dass der Angek lagte A. das Vorgehen des Z. be - obachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen konkludenten gemeinsamen Tatplan der Angeklagten zu. Mehr noch: Die vorg e- nannten Urteilsfeststel lungen können im Lichte der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal zu einer Verurte i- lung wegen psychischer Beihilfe zur schweren Brandstiftung fü h- ren (siehe dazu BGH NStZ 2002, 139; 2010, 224, 225). An der vorstehend skizzierten rec htlichen Beurteilung vermögen auch die für sich genommen überzeugenden tatrichterlichen B e- weiserwägungen auf UA S. 19 f. nichts zu ändern. Aus ihnen geht mit Blick auf die aufgeworfene Rechtsfrage lediglich hervor, dass die Angeklagten den Wohnungseinbruch diebstahl vor Inbrandse t- zen des Bungalows als abgeschlossen ansahen, nicht jedoch, dass sich der Beschwerdeführer am Folgegeschehen als Mittäter beteiligen wollte. Eine dahingehende Übereinkunft hat das Lan d- gericht wie auch die beweiswürdigenden Überlegu ngen zum Tatmotiv zeigen (vgl. UA S. 21 - 2 3) gerade nicht festgestellt, obschon solches in Ansehung des Inhalts der richterlichen B e- - 6 - schuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers ohne Rechtsve r- stoß gegen § Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung der Verurteilung w e- gen schwerer Brandstiftung entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafen - und den Adhäsionsausspruch. Schneider König Berger Bellay Feilcke 7
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