5 StR 555/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 30 Fällen, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Me n - schenhandel, Förderung der Prostitution und Zuhälterei sowie wegen gefäh r - licher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Das Urteil kann jedoch ins o - weit keinen Bestand haben, als die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausg e - führt: - 3 - Die Strafkammer hat indes wie die Revision zurecht rügt recht s - fehlerhaft die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nicht erörtert. Nach den Urteilsfeststellungen war die Angeklagte schwer drogenabhängig und deshalb bei allen Taten erheblich vermindert schuldfähig i.S. des § 21 StGB (UA S. 21, 35). Wie die Angeklagte weiß, ist sie unter K o - kaineinfluß besonders aggressiv und sehr empfindlich (UA S. 23). Darüber hinaus hat die Strafkammer auch den symptomatischen Z u - sammenhang zwischen der Kokainabhängigkeit und den Straftaten festgestellt (Triebfeder ihres Handelns, Prägung der Taten durch die erhebliche Drogenabhängigkeit UA S. 40, 45). Gleichwohl hat das Tatgericht die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erkennbar geprüft, weshalb darüber neu verhandelt werden muß. Daß nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachh o - lung einer Unterbringungsanordnung nicht (zumal da) die Ang e - klagte hier die Nichtanordnung ausdrücklich gerügt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Anhaltspunkte dafür, daß keine hinre i - chend konkrete Aussicht besteht, die Angeklagte von ihrem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1 f., 29), sind hier insb e - sondere aufgrund der Feststellungen zu den Bemühungen der Ang e - klagten um einen stationären Drogentherapieplatz (UA S. 10, 46) nicht ersichtlich. Es kann indes namentlich aufgrund des Verbrechenscharakters der Taten ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, weshalb der Strafausspruch bestehen bleiben kann. - 4 - Dem stimmt der Senat zu. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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