5 StR 555/08 (alt: 5 StR 513/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter N366tigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2009 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bremen vom 7. Juli 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten am 15. Juni 2007 wegen ver-suchter N366tigung in 13 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Nachdem der Senat dieses Urteil durch Be-schluss vom 20. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen versuchter N366tigung in 13 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und abermals seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-ordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel dringt mit der Sachr374ge durch. 1. Nach den Feststellungen schrieb der Angeklagte im Zeitraum vom 15. Juli 2005 bis zum 4. August 2005 zun344chst f374nf Briefe an Gerichte in Bremen, die mit von ihm betriebenen Zivilrechtsstreitigkeiten befasst waren, sowie an seine Wohnungsvermieterin und das Bundesverfassungsgericht. In diesen Briefen forderte er ihm vermeintlich zustehende Rechte ein und droh-te mit der Ermordung von Adressaten und weiteren Personen in ihrem Um-feld, falls man seinen Forderungen nicht nachkommen sollte. Im Zeitraum vom 12. Juni 2006 bis zum 4. Oktober 2006 schrieb der Angeklagte weitere 2 - 3 - acht Briefe solchen Inhalts an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen, an das Amtsgericht Bremen, an die Bremer Generalstaatsanw344ltin sowie die Generalbundesanw344ltin. In einigen dieser Briefe setzte er Fristen, in denen seine Forderungen erf374llt werden sollten, anderenfalls er seine Drohungen 226 die Ermordung einer Vielzahl von namentlich benannten Personen, insbe-sondere Justizbediensteten und anderen Beteiligten ihn betreffender Ge-richtsverfahren 226 wahr machen wollte. Die Drohungen richteten sich vor al-lem gegen einen Amtsrichter, der f374r das den Angeklagten betreffende Un-terbringungsverfahren zust344ndig war, und die Generalstaatsanw344ltin des Landes Bremen, die seine Drohungen ernst nahmen. Den letzten dieser Brie-fe verfasste der Angeklagte w344hrend seiner vorl344ufigen Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus. 3 2. Die Beurteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. 4 Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten eine anhaltende wahnhafte St366rung im Sinne eines Querulantenwahns sowie eine kombinierte Pers366nlichkeitsst366rung mit querulatorisch-fanatischen, nar-zisstischen und paranoiden Z374gen angenommen. Die wahnhafte St366rung stelle eine krankhafte seelische St366rung im Sinne des 247 20 StGB dar. Im Rahmen des Krankheitsbildes zeigten sich Wahnph344nomene, die er mit 204ab-soluter subjektiver Gewissheit223 erlebe, 204unbeeinflussbar durch Erfahrung und durch zwingende Schl374sse223 (UA S. 28). Aufgrund seiner Erkrankung sei es ihm nicht m366glich, 204bestimmten Handlungsimpulsen zu widerstehen223; eine Auseinandersetzung mit seinen Handlungsantrieben sei ihm nicht m366glich (UA S. 31, 43). Mit dem Sachverst344ndigen hat die Strafkammer eine erhebli-che Verminderung der Steuerungsf344higkeit bei Tatbegehung angenommen, eine Aufhebung der Steuerungsf344higkeit jedoch im Hinblick auf die 204kalkuliert und quasi dosiert wirkenden Ausf374hrungen223 des Angeklagten ausgeschlos-sen. - 4 - Angesichts der zitierten Wendungen zu den Auswirkungen der wahn-haften St366rung ist ein Ausschluss der Schuldunf344higkeit bei Begehung der Taten jedoch nicht tragf344hig belegt. Dies gilt zumal, da die Taten auf die wahnhaften Vorstellungen zur374ckgehen. Dass der Angeklagte in nicht von der wahnhaften St366rung betroffenen Lebensbereichen sein Verhalten zu steuern vermag, entkr344ftet die M366glichkeit g344nzlich fehlender Widerstandsf344-higkeit gegen wahnbedingte Handlungsanreize nicht. Dass das Landgericht insoweit zwischen der Geltendmachung vermeintlicher Forderungen, deren mangelnde Berechtigung der Angeklagte st366rungsbedingt nicht zu erkennen vermag, und ihrer Verkn374pfung mit Drohungen unterscheiden will, wovon der Angeklagte, wenngleich st366rungsbedingt erheblich vermindert, noch Abstand nehmen kann, liegt zwar nahe, wird indes durch die zitierten Wendungen nachhaltig in Zweifel gezogen. 5 6 3. Die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus k366nnte auch f374r sich genommen keinen Bestand haben. 7 a) Letztlich ist zu erwarten, dass im Sinne der nach 247 63 StGB erfor-derlichen Wahrscheinlichkeit h366heren Grades (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 63 Rdn. 13, 15) lediglich die auf der Hand liegende Gefahr besteht, dass der Angeklagte weitere Taten wie die hier abgeurteilten begehen wird. Solches mag f374r die Anordnung der Ma337regel ausreichen, wenn er dadurch eine ob-jektiv begr374ndete Furcht bei den mit dem Tode bedrohten Personen vor einer Realisierung seiner Drohungen hervorruft (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 338; StraFo 2008, 300). Dies setzt indes eine gewisse berechtigte Bef374rchtung voraus, dass eine Realisierung der Drohungen tats344chlich erfolgen k366nnte. Jene braucht zwar nicht das Ausma337 der von 247 63 StGB unmittelbar gefor-derten Gefahr erreichen. Um F344lle nicht ausreichend begr374ndeter, letztlich rein gef374hlsgeleiteter Furcht der Bedrohten 226 die nicht ausreichen kann 226 auszuschlie337en, bedarf es aber insoweit mindestens konkreter Anhaltspunk-te. - 5 - Die Ausf374hrungen des Landgerichts zu der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr lassen zwar erkennen, dass es sich auch von der Be-f374rchtung hat leiten lassen, der Angeklagte k366nnte seine Drohungen in der Zukunft 226 anders als bisher 226 doch umsetzen. Es hat diese Wertung aller-dings nicht mit konkreten und nachvollziehbaren Kriterien belegt. So hat es sachverst344ndig beraten ausgef374hrt, dass ein 334bergehen zu T344tlichkeiten aufgrund des Krankheitsbildes zwar m366glich sei. Dies hat es allein auf ver-gleichbare F344lle bezogen und zudem betont, dass es sich dabei um 204seltene-re F344lle223 (UA S. 42) handele. Diese eher statistisch, insoweit zudem 374beraus allgemein, nicht mit pers366nlichen Dispositionen des Angeklagten belegte und damit kaum aussagekr344ftige Prognose hat das Landgericht ersichtlich durch eine aufgrund des Auftretens des Angeklagten in der Hauptverhandlung 204ge-steigerte Bef374rchtung223 (UA S. 42, 44) des Sachverst344ndigen aufgewertet ge-sehen. Eine irgendwie n344her konkretisierte Darlegung, auf welches Verhalten sich diese Wertung st374tzt und welche Prognoser374ckschl374sse hieraus gezo-gen werden k366nnen, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Es ist allerdings nicht auszuschlie337en, dass hierzu noch n344here Feststellungen ge-troffen werden k366nnen. 8 b) Selbst dann st374nde die Anordnung einer Ma337regel nach 247 63 StGB indes bereits in einem deutlichen Spannungsverh344ltnis zum Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit, der insbesondere in 247 62 StGB Niederschlag gefunden hat und sowohl Anordnung als auch Fortdauer der Unterbringung im psych-iatrischen Krankenhaus beherrscht. Das Landgericht hat es vers344umt, das Ausma337 der m366glichen Gef344hrdung der Allgemeinheit zu dem durch die bis-herige Dauer der vorl344ufigen Unterbringung zunehmend gewichtiger werden-den Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297, 312). Dies h344tte sich aber angesichts der Bedeutung der Anlasstaten aufgedr344ngt, da sich eine Fortdauer des bereits eingetretenen Freiheitsentzugs in Form einstweiliger Unterbringung, der die gegen den An-geklagten verh344ngte Gesamtstrafe deutlich 374bersteigt, jetzt nur noch verbun-den mit einem therapeutisch konkret angestrebten Konzept mit dem Ziel der 9 - 6 - in absehbarer Zeit realisierbaren Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bew344hrung wird rechtfertigen lassen. Ist ein solches Ziel therapeutisch nicht realisierbar, wird das Gewicht der abgeurteilten Taten und das Ausma337 der absehbar zu belegenden Gefahr im Sinne des 247 63 StGB eine weitere Unterbringung nurmehr f374r 374beraus begrenzte Zeit gestat-ten, nach deren Ablauf der Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz zur Nichtanord-nung oder Erledigung der Ma337regel zwingt. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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