Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja GVG 247 76 Abs. 2 Satz 1 Zur unerl344sslichen Mitwirkung eines dritten Berufsrichters in einem wegen komplexer Rechtsbeugungsvorw374rfe umfangrei-chen und schwierigen Strafverfahren. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 226 5 StR 555/09 LG Potsdam 226 5 StR 555/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Rechtsbeugung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tat-einheit mit schwerer Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es eine zur Bew344hrung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren verh344ngt, gegen den Angeklagten P. eine solche von einem Jahr und acht Monaten. Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366-gerung sind jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt erkl344rt wor-den. A. Das Landgericht hat seiner Verurteilung im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde gelegt: 2 Der Beschwerdef374hrer M. f374hrte als Richter am Amtsgericht den Vorsitz in einer Sch366ffengerichtssache gegen B. A. vor dem Amtsgericht Eisenh374ttenstadt. A. wurde zur Last gelegt, als Nachlasspfle-ger in sechs F344llen Nachlassverm366gen in H366he von insgesamt etwa 400.000 200 veruntreut zu haben. Am 30. Juni 2005 verurteilte ihn das Sch366f- 3 - 3 - fengericht unter Vorsitz des Beschwerdef374hrers M. schlie337lich zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. M. war nach dem Jahres-gesch344ftsverteilungsplan des Amtsgerichts lediglich noch f374r die Erledigung dieses sch366ffengerichtlichen Verfahrens zust344ndig, dessen Hauptverhand-lung am 16. Dezember 2004 begonnen hatte. Im 334brigen (90 %) war er an das Landgericht Frankfurt/Oder abgeordnet. Der Beschwerdef374hrer P. ist Oberstaatsanwalt und nahm als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder an der 374berwiegenden Anzahl der Hauptverhandlungstage teil. A. lie337 sich im Strafverfahren unter anderem von Rechtsanwalt R. verteidigen. Dar374ber war der Beschwerdef374hrer M. von Be-ginn an sehr ungehalten, weil er R. verd344chtigte, an der Vortat des A. beteiligt gewesen zu sein. Er rechnete daher damit, dass R. Kon-fliktverteidigung betreiben w374rde, 204um von seiner eigenen Tatbeteiligung ab-zulenken sowie die Aufkl344rung des Sachverhalts zu verz366gern und zu er-schweren223 (UA S. 13). Er war deshalb bestrebt, 204R. m366glichst rasch der Beteiligung an den Taten des B. A. zu 374berf374hren und ihn auf diese Weise auch aus dem gegen B. A. anh344ngigen Strafverfahren auszu-schlie337en223 (UA S. 13). Seine im April 2004 erfolgte Vorlage an das Branden-burgische Oberlandesgericht mit dem Ziel, R. gem344337 247247 138a, 138c StPO als Tatbeteiligten auszuschlie337en, war ohne Erfolg geblieben (UA S. 14). Deshalb beschloss er, 204selbst gegen Rechtsanwalt R. zu ermit-teln und ihn mit Zwangsma337nahmen zu 374berziehen223 (UA S. 14). Dabei war ihm bekannt, dass sowohl gegen R. als auch gegen A. s Ehefrau C. von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Geldw344sche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren. Der auch f374r das Verfahren gegen B. A. zust344ndige Dezernent, Staatsanwalt B. , erhob sp344ter, im Juni 2006, gegen R. und C. A. wegen Geldw344sche Anklage. Zum Ausgang dieses Verfahrens hat die Strafkammer keine Fest-stellungen getroffen. 4 - 4 - In dem Sch366ffengerichtsverfahren wurde der Beschwerdef374hrer M. am 24. M344rz 2005 (7. Hauptverhandlungstag) durch B. A. we-gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begr374ndet wurde das Ableh-nungsgesuch ma337geblich mit der Berichterstattung des fr374heren Direktors des Amtsgerichts Eisenh374ttenstadt W. im Oder-Spree-Fernsehen vom Vortag. Dieser nahm als Prozessberichterstatter an einer Vielzahl der Sitzungstage teil und kommentierte 374ber diesen Sender 204ten-denzi366s zu Lasten223 des Angeklagten A. und des Verteidigers Rechtsan-walt R. das Prozessgeschehen; dabei verf374gte er aus Sicht der Vertei-digung A. s 374ber Informationen, die er nur von M. erlangt haben konnte (UA S. 29). 5 6 Am 7. April 2005 (8. Hauptverhandlungstag) wurde der Beschwerde-f374hrer M. erneut abgelehnt. Grund daf374r war seine w366rtliche 304u337e-rung (UA S. 31): 204Hier gilt doch nicht die StPO, hier gilt doch die HPO. Die kennen Sie doch? Die kennt nur einen Paragraphen und der hei337t: Der Strafprozess beginnt mit der Vollstreckung, alles weitere bestimmt der Vor-sitzende!223 Mit der Wendung 204HPO223 meinte M. eine sogenannte 204H374t-tenst344dter Prozessordnung223, mit der er Rechtsanwalt R. die Macht des Vorsitzenden demonstrieren wollte (UA S. 31). Die Ablehnungsgesuche wur-den am 11. April 2005 (UA S. 36) und 21. April 2005 (UA S. 45) jeweils durch M. s Vertreterin zur374ckgewiesen. Ebenfalls am achten Hauptverhandlungstag 374berreichte der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt R. Ablichtungen eines Kaufvertrags 374ber die Ver344u337erung seines Kraftfahrzeugs an C. A. . Der Beschwerdef374h-rer M. nahm an, dass der Kaufvertrag r374ckdatiert worden sei, erhob sich, 204warf seine Robe nach hinten, deutete auf den Zeugen R. und rief: 202Sie sind festgenommen!222. Er hatte bereits vor dieser Sitzung den Ent-schluss gefasst, den Zeugen R. , B. A. und dessen Ehefrau fest-nehmen zu lassen, und dies mit P. besprochen, weil er sichergehen woll-te, dass dieser die entsprechenden Haftbefehlsantr344ge stellen w374rde223 7 - 5 - (UA S. 33). Entsprechend erhielt der Beschwerdef374hrer M. vom Be-schwerdef374hrer P. drei vorbereitete schriftliche Antr344ge, mit denen dieser die Anordnung der Untersuchungshaft gegen B. A. wegen Untreue sowie gegen R. und C. A. wegen Geldw344sche und Beg374nsti-gung, bez374glich R. auch wegen uneidlicher Falschaussage beantragte. S344mtliche Antr344ge waren auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sowie bei R. zus344tzlich auf Fluchtgefahr gest374tzt. Der Beschwerdef374hrer M. vergab f374r die Haftbefehlsantr344ge betreffend R. und C. A. gerichtliche Aktenzeichen mit Gs-Registerzeichen, beschloss die Ver-bindung der Ermittlungsverfahren gegen R. und C. A. mit dem von ihm gef374hrten Strafverfahren gegen B. A. und ordnete antrags-gem344337 Untersuchungshaft gegen alle drei an. R. und B. A. wur-den im Sitzungssaal, C. A. acht Minuten sp344ter an ihrer Arbeitsstelle festgenommen. 8 Beiden Beschwerdef374hrern war bewusst, dass M. f374r eine ei-genm344chtige Verbindung der bei der Staatsanwaltschaft anh344ngigen und noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ebenso wenig zust344ndig war wie f374r den Erlass von Haftbefehlen in diesen Ermittlungsverfahren. Sie wollten insbesondere 204in Kenntnis des Fehlens tragender Haftgr374nde im Um-gang mit einer vermeintlichen Konfliktverteidigung ein Exempel statuieren223 und gingen davon aus, dass 204der Erlass der Haftbefehle durch einen anderen Richter, ebenso wie die Beantragung der Haftbefehle durch einen anderen Vertreter der Staatsanwaltschaft h366chstwahrscheinlich nicht zu erreichen gewesen w344re223 (UA S. 36/37). Am 14. April 2005 (9. Hauptverhandlungstag) wurden R. und C. A. als Zeugen vernommen. Zwischenzeitlich war es auf Betreiben von Staatsanwalt B. zu Unterredungen mit dem Leitenden Ober-staatsanwalt gekommen, in deren Folge Staatsanwalt B. am 14. April 2005 die Entlassung von R. aus der Untersuchungshaft an-ordnete. Am folgenden Tag beschloss der Beschwerdef374hrer M. 204in 9 - 6 - den Straf- und Ermittlungsverfahren223 gegen B. und C. A. sowie R. , dass die Haftbefehle gegen den Angeklagten A. sowie die 204Be-schuldigte223 C. A. aufgehoben werden, weil sich im Hinblick auf die Entlassung des 204Beschuldigten223 R. der weitere Vollzug der Untersu-chungshaft als unverh344ltnism344337ig darstelle (UA S. 45); am selben Tag ordne-te er ihre Entlassung an und hob sp344ter auch den Haftbefehl gegen R. sowie den Verbindungsbeschluss auf. B. Die Revisionen haben bereits mit Besetzungsr374ge Erfolg. Zu Recht beanstanden die Beschwerdef374hrer, dass die Strafkammer unter Versto337 gegen 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit nur zwei Berufsrichtern besetzt gewesen ist. Die fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts hat als absoluter Revisionsgrund die Aufhebung des Urteils zur Folge (247 338 Nr. 1 StPO). 10 11 I. Den R374gen liegt folgender prozessualer Sachverhalt zugrunde: 1. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beschwerdef374hrer unter dem 30. August 2007 Anklage wegen gemeinschaftlich begangener Rechtsbeu-gung und Freiheitsberaubung zum Landgericht Frankfurt/Oder erhoben. Den zun344chst ergangenen Nichter366ffnungsbeschluss hat das Brandenburgische Oberlandesgericht am 29. Juli 2008 auf sofortige Beschwerde der Staatsan-waltschaft aufgehoben und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Pots-dam er366ffnet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6. Februar 2009 nach 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG von der Mitwirkung eines dritten Berufsrichters ohne Angabe von Gr374nden abgesehen; den von den Beschwerdef374hrern jeweils vor ihrer Vernehmung zur Sache erhobenen Besetzungseinwand, gest374tzt auf eine unvertretbare reduzierte Gerichtsbesetzung nach 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, hat das Landgericht (in der f374r die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung) zur374ckgewiesen und zur Begr374ndung mitgeteilt: 204Die Kammer 12 - 7 - h344lt sich f374r ordnungsgem344337 besetzt. Eine willk374rliche Entscheidung 374ber die Besetzung ist nach hiesiger Meinung nicht erkennbar.223 2. Den bestreitenden Beschwerdef374hrern wurden durch die Anklage-schrift 204mehrere evidente Rechtsverst366337e223, begangen zum Nachteil der Ehe-leute A. sowie des Rechtsanwalts R. , als einheitliche Tat der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zur Last gelegt. Im Zeitpunkt der Er366ffnungsentscheidung belief sich der Umfang der Leitakte bereits auf mehr als 900 Seiten. 13 334berdies oblag der Strafkammer die Aufkl344rung des komplexen Aus-gangsverfahrens gegen B. A. , das urspr374nglich zum Landgericht an-geklagt, aber mit Blick auf die zu erwartende Rechtsfolge vor dem Sch366ffen-gericht er366ffnet worden war. Unter dem Vorsitz des Beschwerdef374hrers M. war dar374ber mehr als ein halbes Jahr an 14 Hauptverhandlungstagen auch unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen verhandelt worden. Die Hauptaktenb344nde umfassten etwa 1.600 Seiten, wurden ebenso wie die Hauptakten der Ermittlungsverfahren gegen R. und C. A. (Um-fang etwa 800 Seiten) als Kopieakten beigezogen und in der Darstellung der Beweismittel in der Anklageschrift ber374cksichtigt. Nach dem 226 durch die Ge-generkl344rung unwidersprochen gebliebenen (vgl. zur Bedeutung der Revisi-onsgegenerkl344rung Drescher NStZ 2003, 296, 300) 226 Revisionsvortrag um-fassten allein die beigezogenen Verfahrensakten 226 ersichtlich nebst Beiak-ten 226 insgesamt mehr als 7.000 Seiten. 14 3. In der Hauptverhandlung gegen die beiden Beschwerdef374hrer traten vor dem Landgericht neben den Verteidigern zwei Nebenkl344ger mit jeweils einem anwaltlichen Beistand auf. Die Strafkammer terminierte zun344chst sechs Hauptverhandlungstage und lud dazu 13 Zeugen; insgesamt verhan-delte sie anschlie337end noch an vier weiteren Tagen bis zur Urteilsverk374n-dung. 15 - 8 - II. Den Besetzungsr374gen kann der Erfolg nicht versagt werden. Durch die Verhandlung und Entscheidung in der Besetzung mit nur zwei Berufsrich-tern hat die Strafkammer 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG verletzt, weil der Umfang der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters not-wendig machte. 16 1. Gem344337 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG beschlie337t die 226 nicht als Schwur-gericht zust344ndige 226 gro337e Strafkammer bei der Er366ffnung des Hauptverfah-rens, dass sie in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern ein-schlie337lich des Vorsitzenden besetzt ist, es sei denn, nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache erscheint die Mitwirkung eines dritten Berufs-richters erforderlich. Bei dieser Entscheidung steht der Strafkammer kein Ermessen zu; sie hat die Dreierbesetzung zu beschlie337en, wenn diese nach dem vorgenannten Ma337stab notwendig erscheint. Jedoch ist dem Tatgericht bei der Auslegung der gesetzlichen Merkmale ein weiter Beurteilungsspiel-raum er366ffnet, der die Umst344nde des Einzelfalles zu ber374cksichtigen hat (BGHSt 44, 328, 334; BGH NStZ 2004, 56; StV 2004, 250, 251; Kis-sel/Mayer, GVG 6. Aufl. 247 76 Rdn. 4). Ma337gebend f374r die Bewertung des Umfangs der Sache sind etwa die Zahl der Angeklagten, Verteidiger und er-forderlichen Dolmetscher, die Anzahl der angeklagten Taten, der Zeugen sowie anderer Beweismittel, namentlich die Notwendigkeit von Sachverst344n-digengutachten, der Umfang der Akten sowie die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung (BGHR GVG 247 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3). 17 2. Bleibt im Einzelfall zweifelhaft, welche Gerichtsbesetzung f374r die sachgerechte Verfahrensbehandlung geboten ist, geb374hrt der Dreierbeset-zung wegen ihrer gegen374ber der reduzierten Besetzung strukturellen 334berle-genheit, die sich bereits vor der 1993 erfolgten Einf374hrung des 247 76 Abs. 2 GVG bew344hrt hatte, der Vorrang (vgl. BGHSt 44, 328, 334; BGH JR 2004, 170). Die Beteiligung mehrerer Berufsrichter neben dem Vorsitzenden ist besonders geeignet, Aufgaben insbesondere auch in der Hauptverhandlung sachgerecht aufzuteilen, den Tatsachenstoff intensiver zu w374rdigen und 18 - 9 - schwierige Rechtsfragen besser zu bew344ltigen (vgl. BGH JR aaO; BTDrucks 12/1217 S. 46 f.). Die Besetzung der Strafkammer hat so unmittel-baren Einfluss auf die Qualit344t des Erkenntnisverfahrens; eine regul344re Be-setzung der Strafkammer erm366glicht insbesondere eine straffe, effektive 226 und damit auch ressourcenschonende 226 Verhandlungsf374hrung. Die W374rdi-gung des Tatsachenstoffs und der Rechtsfragen durch drei Richter gew344hr-leistet ferner die von der einzigen Tatsacheninstanz im Rechtszug geforderte hohe Qualit344t tatgerichtlicher Erkenntnis (BTDrucks aaO). Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Rechtspra-xis, soweit ersichtlich, den gebotenen sensiblen Umgang der gro337en Straf-kammern mit der Besetzungsreduktion derzeit nicht widerspiegelt; anders ist ihre oftmals 374berwiegende, bei manchen Landgerichten ausschlie337liche In-anspruchnahme nicht erkl344rlich (vgl. BTDrucks 14/2777 S. 2 f.; 14/3831 S. 5; 16/3038 S. 32). Der Senat hielte es demgegen374ber grunds344tzlich f374r ange-zeigt, den der Beurteilung des Tatrichters unterstehenden Rechtsbegriff des Umfangs der Sache auch dahingehend weiter zu konturieren, dass jedenfalls bei einer im Zeitpunkt der Er366ffnung des Hauptverfahrens absehbaren Ver-handlungsdauer von wenigstens zehn Hauptverhandlungstagen von der Mit-wirkung eines dritten Berufsrichters grunds344tzlich nicht abgesehen werden darf (vgl. zu dieser Schwelle BGHSt 52, 355, 362; Becker in L366-we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 229 Rdn. 2; Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 275 Rdn. 2). Ausnahmen m366gen insbesondere bei weniger komplexen Verfahren m366glich sein, wenn deren Umfang etwa allein durch eine Vielzahl f374r sich jeweils ganz einfach gelagerter F344lle bedingt ist. 19 3. Der absolute Revisionsgrund nach 247 338 Nr. 1 StPO wegen eines Versto337es gegen 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG liegt jedenfalls bei einer auf sach-fremde Erw344gungen gest374tzten Besetzungsentscheidung oder bei einem unvertretbaren 334berschreiten des Beurteilungsspielraums durch das Tatge-richt vor. Unter solchen Voraussetzungen ist die Anordnung reduzierter Be-setzung objektiv willk374rlich (vgl. BGHSt 44, 328, 333 ff.; BGHR GVG 247 76 20 - 10 - Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3; BGH NStZ 2004, 56; Siolek in L366-we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 76 GVG Rdn. 16; Diemer in KK 6. Aufl. 247 76 GVG Rdn. 3; Kissel/Mayer aaO 247 76 Rdn. 5; Schlothauer StV 1993, 147 , 150). Diese Voraussetzungen sind hier nach den Kriterien sowohl des Um-fangs als auch der Schwierigkeit der Sache erf374llt. Nur scheinbar waren nach dem konkreten Anklagesatz wenige Rechtsbeugungshandlungen aufzukl344ren, die an drei Hauptverhandlungsta-gen begangen wurden. Von Beginn an war evident, dass tatgerichtliche Feststellungen allein dieser Verfahrenshandlungen unzureichend sein w374r-den. Gerade wegen der tatbestandlich gebotenen Bewertung der Verfahrens-fehler im Rahmen des 247 339 StGB war ersichtlich auch die aufwendige Re-konstruktion weiter Teile und Hintergr374nde des f374r sich bereits komplexen Ausgangsverfahrens vor dem Sch366ffengericht unerl344sslich (247 244 Abs. 2 StPO). Nur auf diese Weise konnte die Strafkammer ausschlie337en, dass die angeklagten Handlungen nicht etwa sachgerecht, vertretbar oder letztlich gar geboten waren. 21 Im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung lag daher auf der Hand, dass die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen umfangreichen, mehrere tausend Seiten umfassenden Verfahrensakten aus dem zudem in der Sache komplizierten Strafverfahren gegen B. A. einschlie337lich der Ermitt-lungsakten der Verfahren gegen Rechtsanwalt R. und C. A. auszuwerten waren. Anhand dessen waren insbesondere die Hintergr374nde der von den Beschwerdef374hrern vermuteten Beteiligung von R. und C. A. an den Taten des B. A. durch die Strafkammer aufzukl344-ren. 22 Der so ohnehin bereits erhebliche und komplexe Verhandlungsumfang wurde weiter gepr344gt durch die Auseinandersetzung mit verschiedenen, s344mtlich anwaltlich beratenen Verfahrensbeteiligten, die voraussehbar je-weils unterschiedliche Interessen verfolgten. Dabei zeichnete sich schon 23 - 11 - durch die ausf374hrlichen gegens344tzlichen Gerichtsentscheidungen 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens eine Auseinandersetzung 374ber streitige, min-destens teilweise nicht allt344gliche Rechts- und Verfahrensfragen ab. Diese Gesichtspunkte wurden hier auch nicht etwa entkr344ftet durch eine einfach gelagerte Beweisaufnahme (vgl. BGHSt 44, 328, 335 f.; BGHR GVG 247 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3; BGH JR 2004, 170, 171). Vielmehr lie337en auch die drohenden dienstrechtlichen Folgen einer Verurteilung f374r die nicht gest344ndigen Beschwerdef374hrer von Anfang an erkennen, dass eine aufwen-dige und kontroverse Beweisaufnahme zu bew344ltigen sein w374rde. Nach all dem war die Besetzungsentscheidung ebenso wie der nicht n344her begr374ndete, den Besetzungseinwand zur374ckweisende Gerichtsbe-schluss nicht mehr vertretbar. Die Strafkammer h344tte auf den Einwand hin die Besetzungsentscheidung aufheben m374ssen (BGH JR 2004, 170, 171). Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach 247 338 Nr. 1 StPO hat die Aufhebung und Zur374ckverweisung der Sache zur Folge, 374ber die eine gro337e Strafkammer in nicht reduzierter Besetzung zu entscheiden haben wird. 24 C. Auf die sonstigen erhobenen Verfahrensr374gen und die 226 nicht etwa zu einer beg374nstigenden Durchentscheidung f374hrenden 226 sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revisionen der Beschwerdef374hrer kommt es danach nicht mehr an. Der Senat sieht jedoch mit Blick auf das weitere Verfahren Anlass zu folgenden erg344nzenden Bemerkungen: 25 I. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zum Verfahren gegen B. A. vor dem Amtsgericht Eisenh374ttenstadt sind 226 m366glicher-weise gar infolge der reduzierten Strafkammerbesetzung 226 derart zusam-menhanglos und l374ckenhaft, dass sie eine sachlichrechtliche 334berpr374fung einiger der den Beschwerdef374hrern zur Last gelegten Verfahrenshandlungen 26 - 12 - f374r den Senat weitgehend nicht erm366glichen w374rden. Dies gilt namentlich f374r eine willk374rliche Annahme von Haftgr374nden. Dar374ber hinaus stellen Verfahrensr374gen des Beschwerdef374hrers M. die Feststellungen zu ihm vorgeworfenen rechtsbeugerischen Verfah-renshandlungen teilweise in Frage. Dies gilt beispielsweise f374r die Feststel-lung der Haftgr374nde gegen Rechtsanwalt R. , wie f374r die Initiative des Beschwerdef374hrers M. in dem gegen diesen betriebenen Ausschlie-337ungsverfahren nach 247247 138a ff. StPO. 27 II. Der Senat merkt andererseits an: Im Gewicht von Verfahrensver-st366337en kann ein tragf344higes Indiz f374r eine sachwidrige Motivation im Sinne des 247 339 StGB liegen. Weitere Indizien k366nnen sich aus den festzustellen-den Begleitumst344nden ergeben. 28 29 1. Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, dass Rechtsbeugung auch durch den Versto337 gegen Verfahrensvorschriften begangen werden kann (vgl. BGHSt 42, 343 , 344; 47, 105, 109; BGHR StGB 247 339 Rechtsbeu-gung 6; jeweils m.w.N.). Um nicht in jedem Rechtsversto337 bereits eine 204Beu-gung223 des Rechts zu sehen, enth344lt das Tatbestandsmerkmal ein normatives Element; erfasst werden sollen davon nur elementare Verst366337e gegen die Rechtspflege, bei denen sich der T344ter bewusst und in schwerer Weise zu-gunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; 38, 381, 383; 42, 343, 345; 47, 105, 109 ff.; BGHR StGB 247 339 Rechtsbeugung 7; BGH, Beschluss vom 29. Ok-tober 2009 226 4 StR 97/09 Tz. 10) und dadurch die konkrete Gefahr einer fal-schen Entscheidung begr374ndet, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tats344chlich eingetreten sein muss ( BGHSt 42, 343 , 346, 351; BGHR StGB 247 339 Rechtsbeugung 6). - 13 - 2. F374r die Erf374llung des ungeschriebenen tatbestandlichen Regulativs der konkreten Gefahr einer sachfremden Entscheidung (vgl. BGHSt 32, 357, 364) kann es sprechen, wenn ein Richter eine Entscheidung zum Nachteil einer Partei unter bewusster Begehung eines schwerwiegenden Verfahrens-fehlers trifft. Ein derartiger schwerwiegender Versto337 kann in einer willk374rli-chen Zust344ndigkeitsbegr374ndung als Missachtung des rechtsstaatlich beson-ders bedeutsamen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls dann liegen, wenn diese eine Verletzung weiterer wesentlicher grund- oder konventionsrechtli-cher Rechtspositionen des Betroffenen bewirkt. 30 a) Der Beschwerdef374hrer M. war nach den bislang getroffenen Feststellungen f374r die Anordnung von Untersuchungshaft gegen R. und C. A. nicht zust344ndig. Nach der Gesch344ftsverteilung war M. im Jahre 2005 ausschlie337lich f374r die Erledigung des bereits rechts-h344ngigen Sch366ffengerichtsverfahrens gegen B. A. zust344ndig. 31 32 aa) Die von ihm beschlossene Verbindung der bei der Staatsanwalt-schaft anh344ngigen Ermittlungsverfahren gegen R. und C. A. mit dem beim Amtsgericht Eisenh374ttenstadt rechtsh344ngigen Verfahren gegen B. A. konnte eine Zust344ndigkeit nicht begr374nden. Die allein in Betracht kommende Verfahrensverbindung nach 247 4 StPO war dem Angeklagten ver-schlossen. Es fehlte bereits an der erforderlichen Anklage (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 4 Rdn. 4); nicht einmal ein entsprechender 226 freilich daf374r nicht gen374gender 226 Verbindungsantrag des Beschwerdef374hrers P. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war gestellt worden. Die Staats-anwaltschaft hatte ihre alleinige Dispositionsbefugnis 374ber die Ermittlungs-verfahren noch nicht verloren (vgl. Erb in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 4 Rdn. 3). bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben die bisherigen Feststellungen auch keine Zust344ndigkeit des Beschwerdef374hrers M. aus 247 125 Abs. 1 StPO. 33 - 14 - Als gegen374ber 247 162 Abs. 1 StPO speziellere Regelung ist danach vor Erhebung der 366ffentlichen Klage f374r den Erlass eines Haftbefehls grunds344tz-lich jeder Richter bei dem Amtsgericht zust344ndig, in dessen Bezirk ein Ge-richtsstand begr374ndet ist (vgl. auch Hilger in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 125 Rdn. 5). Im Falle verschiedener Gerichtsst344nde k366nnen daher auch mehrere Richter unterschiedlicher 366rtlich zust344ndiger Amtsgerichte zust344ndig sein, sofern deren Verh344ltnis nicht durch eine Zust344ndigkeitskonzentration nach 247 58 GVG geregelt worden ist. Indes bestimmt 247 125 Abs. 1 StPO nicht, wie sich die Zust344ndigkeit verschiedener Richter desselben in Betracht kommenden Gerichtsstands zueinander verh344lt. Die Annahme der Revision, aus 247 125 Abs. 1 StPO folge die gleichrangige unmittelbare Zust344ndigkeit jedes Richters dieses Amtsgerichts, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unver-einbar. 34 35 334ber den im Einzelfall nach 247 125 StPO konkret zust344ndigen Richter haben die Bestimmungen der Gesch344ftsverteilungspl344ne der Gerichte Rege-lungen zu treffen (vgl. BVerfGE 19, 52 , 59 f.; 20, 336, 344; 25, 336, 346). Auf diese Weise wird gew344hrleistet, dass der einzelne konkret zust344ndige Richter generell vorbestimmt ist, und verhindert, dass er ad hoc und ad personam bestimmt wird. Durch den Jahresgesch344ftsverteilungsplan des Amtsgerichts Eisenh374ttenstadt wurde die Zust344ndigkeit f374r ermittlungsrichterliche Befug-nisse ausdr374cklich zwei namentlich benannten Richtern und weiteren Vertre-tern, nicht jedoch dem ausschlie337lich noch f374r das Sch366ffengerichtsverfahren gegen B. A. zust344ndigen Beschwerdef374hrer M. zugewiesen. Die bisherigen Urteilsfeststellungen belegen damit eine zureichende generel-le Bestimmung auch des nach 247 125 Abs. 1 StPO zust344ndigen Richters. Der Ermittlungsrichter ist funktionell f374r s344mtliche amtsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren zur Vorbereitung der 366ffentlichen Klage und damit auch f374r die Anordnung der Untersuchungshaft nach 247 125 Abs. 1 StPO zust344ndig, sofern keine abweichende Regelung im Gesch344ftsvertei-lungsplan getroffen worden ist (vgl. Hilger in Ged344chtnisschrift f374r Karlheinz 36 - 15 - Meyer [1990] S. 209, 213; Meyer-Go337ner aaO 247 162 Rdn. 13, 247 125 Rdn. 2; Erb aaO 247 162 Rdn. 16). Eine n344here Regelung eines Zust344ndigkeitsberei-ches f374r den 204Haftrichter223 im Gesch344ftsverteilungsplan ist regelm344337ig ent-behrlich, wenngleich als Spezialzuweisung m366glich; der Strafprozessordnung ist ebenso wie dem Gerichtsverfassungsgesetz der Begriff und damit eine eigenst344ndige regelungsbed374rftige funktionale Zust344ndigkeit des 204Haftrich-ters223 fremd. cc) Von diesem Rechtsverst344ndnis ging, soweit aus den bisherigen Feststellungen ersichtlich, auch der Beschwerdef374hrer M. aus. Er st374tzte seine Anordnung gerade nicht auf 247 125 StPO; anderenfalls h344tte es der offensichtlich rechtswidrigen Verbindung der Verfahren nicht bedurft. 37 38 b) Bei alledem erfolgte die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Zusammenhang mit der Anordnung einer Freiheitsentziehung und ber374hrte damit zugleich das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), die zudem durch Richtervorbehalt (Art. 104 Abs. 2 GG) verfahrensrechtlich besonders abgesichert ist (vgl. Gusy in von Mangoldt/Klein/Starck, GG Band III 5. Aufl. Art. 104 Rdn. 13; ferner Art. 5 MRK). III. Zur Revision des Beschwerdef374hrers P. merkt der Senat er-g344nzend an: 39 Die Strafkammer legt ihm zur Last, 204sich als Mitt344ter einer Rechtsbeu-gung schuldig gemacht zu haben223, indem er 204aus sachfremden Erw344gungen223 und 204in Absprache mit dem Beschwerdef374hrer M. die Antr344ge auf Erlass der Haftbefehle223 in der Kenntnis gestellt hat, dass 204keine tragenden Haftgr374nde gegeben waren223 (UA S. 89). 40 1. Die Annahme mitt344terschaftlichen Handelns des Beschwerdef374h-rers P. (247 25 Abs. 2 StGB) begegnet vor dem Hintergrund der getroffe- 41 - 16 - nen Urteilsfeststellungen rechtlichen Bedenken. Als Mitt344ter handelt, wer sei-nen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einf374gt, dass er als Teil der Handlung des anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Erg344nzung des einen Tatanteils erscheint (BGHSt 40, 299, 301; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 25 Rdn. 12 ff.). Erforderlich zur gebotenen Abgrenzung zur Teilnahme ist eine wertende tatrichterliche Gesamtschau. Daran fehlt es hier. Allein die 226 durch die Strafkammer wiederholt und gar apodiktisch angef374hr-te 226 Tatmotivation des Beschwerdef374hrers P. tr344gt den f374r die T344ter-schaft notwendigen Willen zur Tatherrschaft noch nicht. Ob der Umfang sei-ner Beteiligung in Form der gestellten Haftantr344ge als notwendige Voraus-setzung der Haftanordnungen f374r sich erhebliches Gewicht im Sinne einer objektiven Mitbeherrschung des Geschehens aufweist und daher ein tragf344-higes Indiz f374r die Mitt344terschaft darstellt, erscheint 226 ungeachtet der ma337-geblichen Zust344ndigkeit der Staatsanwaltschaft f374r die Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt R. und C. A. 226 jedenfalls nicht eindeutig. Sollte das neue Tatgericht keine weitergehenden Feststellungen namentlich zu einer gemeinsamen Tatplanung unter erheblicher Mitwirkung des Be-schwerdef374hrers P. treffen k366nnen, so kann 226 bei entsprechendem Vor-satz 226 eine Beihilfe zur Rechtsbeugung in Betracht kommen. 2. Die knappen und wenig differenzierten Er366rterungen der Strafkam-mer lassen indes selbst bei mitt344terschaftlicher Erfolgszurechnung besorgen, dass dem Beschwerdef374hrer P. ein zu weiter Schuldumfang zur Last gelegt wurde. Auch bei Mitt344tern ist zun344chst nach dem jeweils zurechenba-ren Erfolgs- und Handlungsunwert zu differenzieren (vgl. Sch344fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 479). Namentlich Aus-f374hrungen zum angenommenen Handlungsunwert sind bislang 226 anders als beim Beschwerdef374hrer M. 226 unterblieben. Diese waren aber gerade 42 - 17 - auch im Blick auf die hinter der Bestrafung des Beschwerdef374hrers M. nur wenig zur374ckbleibende verh344ngte Sanktion unentbehrlich. Basdorf Raum Schneider K366nig Bellay
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