BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 555/13 vom 22. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Nötigung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richt s Bremen vom 3. November 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Gegen ihn wird ein J u- gendarrest von vier Wochen verhängt, der aufgrund recht s- staatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Die weitergehende Revision wir d gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Staatskasse hat ein Drittel seiner im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu trag en. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt r- tellt, dass drei Monate der Jugendstrafe als vol l- streckt gelten. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestüt z- te Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechts mittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Während der Schuldspruch keinen durchgreifenden Bedenken bege g- net, hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Nach den Urteilsfeststellungen fo rderte der Angeklagte Ende J u- ni 2006 von der damals 21 - jährigen Geschädigten, die unter einem Vorwand in eine ihr fremde Wohnung gelockt worden war, die Ausübung de s Oralverkehrs an ihm oder einem seiner Bekannten, sonst werde sie nicht aus der Wohnung gelassen. Um die Wohnung verlassen zu könne n, führte die Geschädigte den Oralverkehr gegen ihren Willen an dem Angeklagten aus. b) Die Jugendkammer hat bei dem zur Tatzeit 18 Jahre und 11 Monate alten Angeklagten nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und gegen ihn eine Jugendst rafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) r- n- wärtigen Zeitpunkt noch die Verhängung einer Jugendstra fe erforderlich m a- nicht ei n- schlägig r- gelegen. 2. Die Begründung, mit der das Landgericht die Verhängung einer J u- ge ndstrafe wegen Schwere der Schuld als erzieherisch erforderlich angesehen hat, trägt nicht. a) Die Jugendkammer geht zwar zutreffend davon aus, dass bei der B e- urteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG allein dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern in erster Linie auf die innere Tatseite des Täters abzustellen ist; maßgeblich ist, 2 3 4 5 6 - 4 - inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Ta t- motivation des Heranwachsenden in vorwerfba rer Schuld niedergeschlagen hat. b) Das Landgericht sieht jedoch die die Tat kennzeichnenden Persö n- lichkeits defizite des Angeklagten darin, dass seine innere Haltung und Motiva - t e n . Er habe die n- später erfolgten Sexualhandlung zum Nachteil eines anderen Tatopfers, dass der Angeklagte auch zu di esem Zeitpunkt (Anfang Juli 2007) noch ein ähnliches c) Mit dieser Begründung hat die Jugendkammer bei dem zum Aburte i- lungszeitpunkt 24 Jah re alten Angeklagten nicht hinreichend belegt, dass aus erzieherischen Gründen die Verhängung einer Jugendstrafe noch erforderlich ist. Die Tat ist trotz des erhöhten Strafrahmens nach dem äußeren Unrecht s- gehalt als Vergehen nicht mit gegen die sexuelle Se lbstbestimmung und gegen die persönliche Freiheit gerichtete n Verbrechen auf einer Stufe. Bedenken b e- gegnet auch die Bewertung, dass seit der Tatbegehung eine Änderung der i n- neren Einstellung des Angeklagten im Umgang mit Frauen nicht erkennbar sei. Dies belegende Verhaltensmuster hat das Landgericht nicht festgestellt. Hi n- sichtlich des etwa ein Jahr nach der Tat stattgefundenen Vorfalls zum Nachteil einer anderen Geschädigten hat das Landgericht den Angeklagten und andere Tatbeteiligte nach Verfahrensab trennung vom hiesigen Verfahren freig e- sprochen, weil nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit b e- züglich jedes Angeklagten festgestellt werden konnte, dass ihm bei den Ta t- 7 8 - 5 - handlungen bewusst war, dass die Geschädigte mit dem tatsäch lich aufg e- zwungenen Sexualverkehr nicht einverstanden war (UA S. 12). Inwieweit beteiligt hat, wird nicht näher dargelegt, so dass zu seiner beschriebenen inn e- ren Haltung nichts Ausreichendes gefolgert werden kann. Des Weiteren besorgt der Senat, dass die Jugendkammer die tilgungsreifen und daher unverwertb a- ren Eintragungen des Angeklagten im Erziehungsregister (§ 63 Abs. 1, Abs. 4, § 51 Abs. 1 BZRG) auch bei der Bewertung der Sc huldschwere in ihre Überl e- gungen eingestellt hat. 3. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch auf. Er entscheidet ang e- sichts des beträchtlichen zeitlichen Abstandes zur Tat und der eingetretenen massiven Verfahrensverzögerung en, die nunmehr allein schon der Verhängung einer Jugendstrafe entgegenstehen würden , zur unbedingten Herbeiführung eines Verfahrensabschlusses in der Sache selbst. Wegen des Gewichts der Straftat ist die Verhängung eines Jugendarrestes von vier Wochen Dauer (§ 16 Abs. 1, Abs. 4 JGG) angemessen, der jedoch mit Blick auf die bereits vom weiteren mehr als eineinvierteljährigen von der Revision ausdrücklich bea n- standeten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge rung (Art. 6 Abs. 1 EMRK) nach Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht bis zum Eingang der Verfahrensakte beim Generalbundesanwalt als vollstreckt gilt. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 9
Full & Egal Universal Law Academy