5 StR 556/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2001 aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Sachve r - halt bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Leipzig z u - rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sac h - rüge zur Aufhebung des Schuld- und Straf- sowie des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhalten. Nach den Feststellungen besteht bei dem Angeklagten eine schizot y - pe Störung, die sich vor allem in unnatürlichem Mißtrauen und teilweise p a - - 3 - ranoiden Vorstellungen manifestiert. Daneben liegt bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, denn er verfgt ber eine geri n - ge Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle fr aggressives Verha l - ten. Auch sind bei ihm die Folgen eines schdlichen Gebrauchs von Alkohol nachzuweisen. Zusammenfassend bewertet das sachverstndig beratene Landgericht die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten als andere seel i - sche Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Die Fhigkeit, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, sei dadurch jedoch nicht aufgehoben, so n - dern lediglich eingeschrnkt (UA S. 5). 1. Diese Ausfhrungen des Landgerichts reichen nicht aus, um die Anwendung des § 21 StGB auf eine verminderte Einsichtsfhigkeit sttzen zu können. Eine verminderte Einsichtsfhigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn was hier nicht festgestellt ist dem Angeklagten auch tatschlich die Unrechtseinsicht fehlt (BGHR StGB § 21 Einsichtsfhi g - keit 6). Der Tter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfhi g - keit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist voll schuldfhig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 ff.). Fehlt dem Tter dagegen die Unrechtseinsicht und kann ihm ihr Fehlen auch nicht vorgeworfen we r - den, dann hat er ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt mit der Folge, daû eine Bestrafung ausscheiden wrde (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfhigkeit 2, 3). 2. Rechtlichen Bedenken begegnet zudem, daû das Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB unter anderem deshalb als gegeben a n - sieht, weil die Steuerungs- und Einsichtsfhigkeit des Angeklagten gemû § 21 StGB erheblich vermindert (UA S. 8) gewesen sei. Das Landgericht hat dabei nicht erkennbar bedacht, daû die Anwendung der §§ 20, 21 StGB nach der Rechtsprechung nicht zugleich auf die Aufhebung der Einsichts- und der Steuerungsfhigkeit gesttzt werden kann (BGHSt 40, 341, 349; BGHR StGB § 63 Gefhrlichkeit 5 und Schuldunfhigkeit 1). - 4 - 3. Die Urteilsgrnde lassen besorgen, daû die Strafkammer diese rechtlichen Ausgangspunkte nicht zutreffend gesehen hat. Dies fhrt zur Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Die Zurckverweisung der Sache an das Landgericht Leipzig beruht auf § 354 Abs. 2 StPO. Harms Hger Raum Brause Schaal
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