5 StR 556/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 1. August 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die f374r die Nachtragsentscheidungen zust344ndige Strafvollstreckungskammer wird angesichts der Besonderheiten der Tatsituation und der Pers366nlichkeit des Angeklagten zur Wahrung der Verh344ltnism344337igkeit zeitnah zu pr374fen ha-ben, ob sich der Zustand des bereits seit etwa einem Jahr vorl344ufig unterge-brachten Angeklagten derart stabilisiert hat, dass die Aussetzung der Strafe und der Ma337regel verantwortet werden kann, da nunmehr der Zweck der Ma337regel auch durch weniger einschneidende Weisungen, z. B. der Unter-bringung in einer betreuten Wohneinrichtung, erreicht werden kann. Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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